Wer beim Glücksspiel in Österreich Hilfe braucht, erreicht sie sofort über die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 (laut BMF) und die Hilfsangebote der Bundesländer. Schutzinstrumente gibt es heute bei den Konzessionären (Selbstsperre und Limitierung) sowie per Gesetz in Spielbanken (§ 25 GSpG) und bei Automaten (§ 5 GSpG). Ein zentrales Sperrregister gibt es noch nicht: Es ist erst in der Novelle zum Glücksspielgesetz vorgesehen.
2019 waren in Österreich 36.314 Personen vom Zutritt zu Spielbanken oder VLT-Outlets ausgeschlossen oder darin beschränkt, 2.542 davon durch eine Selbstsperre in einer Spielbank. Die Zahl zeigt, dass Spielerschutz in Österreich keine Formalität ist, sondern gelebte Praxis mit messbaren Fallzahlen. Dieser Überblick ordnet die Bausteine nach Dringlichkeit: was sofort hilft, welche Instrumente die Konzessionäre heute anbieten, was das Gesetz vorschreibt und was die Novelle erst noch vorsieht. Er trennt, wie es das Thema verlangt, sauber zwischen dem, was bereits gilt, und dem, was erst geplant ist.
Wo Sie sofort Hilfe bekommen
Die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 ist laut BMF bei der Medizinischen Universität Wien angesiedelt und richtet sich an Betroffene und Angehörige. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) listet dazu die Beratungsstellen in Ihrem Bundesland für alle neun Bundesländer. Ergänzend bietet das BMF einen anonymen Selbsttest an; bei Geldsorgen verweist das BMF auf die Schuldenberatung. Zur Einordnung schreibt das BMF: „Spielsucht ist eine Krankheit. Diese ist heilbar.“
Was Spielerschutz in Österreich rechtlich bedeutet
Grundlage ist § 1 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl. I Nr. 13/2014): Das BMF unterhält eine Stabsstelle für Spielerschutz zur „inhaltlichen, wissenschaftlichen und finanziellen Unterstützung des Spielerschutzes“. Nach Angaben des BMF vernetzt und koordiniert die Stabsstelle mit anderen Behörden, betreibt Spielsuchtprävention, beurteilt fachlich die Spielerschutzkonzepte der Bundeskonzessionäre und klärt über Risiken auf. Die Bereiche, die sie abdeckt, sind laut BMF „Existenzsicherung, Gesundheitsschutz und Suchtprävention, Jugendschutz sowie Konsumentenschutz“.
Von dieser Stabsstelle zu unterscheiden ist die eigentliche Aufsicht: Seit 1.1.2021 übt Finanzamt Österreich die Glücksspielaufsicht aus, nicht das BMF selbst. Das Finanzamt Österreich erteilt auch die Konzessionen für Spielbanken und für Ausspielungen gemäß §§ 6 bis 12b GSpG. Was die Aufsicht tatsächlich prüft, unterscheidet sich damit von der inhaltlichen Präventionsarbeit der Stabsstelle. Beide Aufgaben liegen bei unterschiedlichen Stellen im selben Ministeriumsbereich. Ein bundesweites Register, das alle Sperren an einer Stelle zusammenführt, existiert nach diesem Rechtsrahmen bisher nicht; dazu mehr im Abschnitt zur Novelle. Für die vier genannten Bereiche – Existenzsicherung, Gesundheitsschutz und Suchtprävention, Jugendschutz sowie Konsumentenschutz – liefert die Stabsstelle Grundlagen und Konzepte, entscheidet aber nicht über einzelne Sperren oder Konzessionen.
Wer heute welche Schutzinstrumente anbietet
Nach Angaben des jeweiligen Konzessionärs bieten die drei österreichischen Anbieter unterschiedliche Instrumente an. Eine Übersicht:
| Instrument | Anbieter | Dauer |
|---|---|---|
| Selbstsperre | Casinos Austria, WINWIN, win2day | 6 oder 12 Monate, oder unbefristet |
| Besuchslimitierung | Casinos Austria, WINWIN | frei wählbar |
| Verlustlimitierung | nur WINWIN | frei wählbar |
Eine 6- oder 12-monatige Selbstsperre lässt sich nach Angaben des Konzessionärs nicht vorzeitig aufheben; eine unbefristete Sperre nur auf persönlichen Antrag und nach Prüfung. Beantragt wird schriftlich mit einer Ausweiskopie, per E-Mail oder Formular. Das ist eine vertragliche Zusage des jeweiligen Anbieters, kein gesetzlicher Anspruch. Selbstsperre Schritt für Schritt beschreibt den Ablauf im Detail.
Eine Stelle, die alle drei Angebote nebeneinanderstellt, gibt es bisher nicht: Das Spielerschutzportal eines Konzessionärs beschreibt naturgemäß nur die eigenen Instrumente, nicht die der beiden anderen Anbieter. Wer vergleichen möchte, muss die Angaben der drei Konzessionäre einzeln nachschlagen.
Beim Online-Konzessionär win2day gelten nach Angaben des Konzessionärs (Stand: 25. September 2026) zusätzlich verpflichtende Limits: Bis zum 26. Geburtstag ein Standardlimit von 250 € pro Woche, ab 26 Jahren ein Standardlimit zwischen 1 € und 1.680 € pro Monat, höhere Beträge nur unter zusätzlichen Bedingungen. Eine Senkung des Limits wirkt sofort, eine Erhöhung des Einzahlungslimits erst nach 24 Stunden, eine Erhöhung des Zeitlimits erst nach 72 Stunden. Das ist eine Regel des Anbieters, kein gesetzliches Einzahlungslimit. Ein solches gibt es beim Online-Glücksspiel in Österreich derzeit nicht. Was heute bei welchem Anbieter gilt und was der Entwurf für anbieterübergreifende Limits vorsieht, erklärt welche Limits heute gelten und was der Entwurf vorsieht.
Spielbanken: Beratungsgespräch und Haftung nach § 25 GSpG
Für Spielbanken schreibt § 25 GSpG (Fassung vom 25.1.2023) konkrete Pflichten vor. Abs. 1 erlaubt den Besuch nur Personen, die „das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben“. Abs. 2 erlaubt der Spielbankleitung, Personen ohne Angabe von Gründen von Spielen auszuschließen; das Personal wird dafür mit einer Spielerschutzeinrichtung geschult. Abs. 3 verpflichtet zum Handeln, wenn eine gefährdete Existenzgrundlage zu vermuten ist: Die Spielbank holt eine Bonitätsauskunft ein, führt ein Beratungsgespräch und fragt nach einer möglichen Gefährdung von Einkommen oder Vermögen. Bestätigt sich der Verdacht, oder wird das Gespräch verweigert, folgt ein Verbot oder eine Einschränkung des Besuchs. Verstößt eine Spielbank dagegen, haftet sie für die entstandenen Verluste; der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Das BMF hat dazu eigene Leitlinien zum Beratungsgespräch veröffentlicht, die den Ablauf für das Personal der Spielbanken vereinheitlichen sollen.
Automaten: Abkühlphase, Spielerkarte und Einsatzgrenzen
Für Automaten gilt § 5 GSpG (Fassung vom 1.1.2026), mit unterschiedlichen Regeln je nach Aufstellort. Im Automatensalon liegt die Grenze bei 10 € Einsatz und 10.000 € Gewinn pro Spiel, es gibt eine Zutrittskontrolle ab 18 Jahren und nach zwei Stunden ununterbrochenem Spiel eine verpflichtende Abkühlphase. Bei der Einzelaufstellung liegen die Grenzen niedriger, bei 1 € Einsatz und 1.000 € Gewinn, dafür braucht es eine Spielerkarte mit Name, Geburtsdatum und Foto sowie eine Beschränkung auf maximal drei Stunden Spielzeit innerhalb von 24 Stunden. Automaten stehen nicht in allen Bundesländern zur Verfügung; ob es in einzelnen Bundesländern eigene Verbote gibt, ist an dieser Stelle nicht belegt. Der amtliche Begriff für diese Automaten lautet Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Sie unterliegen der Landesgesetzgebung und einer eigenen Bewilligung, nicht der Bundeskonzession für Spielbanken.
Ohne österreichische Konzession gilt dieser Rahmen nicht
Selbstsperre, Limitierung, Beratungsgespräch und Abkühlphase sind an eine österreichische Konzession gebunden. Das österreichische Glücksspielgesetz kennt für den Betrieb von Ausspielungen die Konzession, nicht die Lizenz: Wer im Marketing von einer „Lizenz“ liest, erfährt damit noch nichts darüber, wer im Streitfall haftet und wo eine Beschwerde landet. Das BMF weist darauf hin, dass gegen eine mögliche Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall bei Anbietern ohne österreichische Konzession rechtliche Schritte kaum möglich sind. Ob ein Anbieter über eine österreichische Konzession verfügt, lässt sich in wenigen Minuten prüfen: im öffentlichen Verzeichnis der Konzessionäre und Ausspielbewilligten des BMF. Mehr zum Unterschied zwischen Konzession und Lizenz sowie zur Aufsicht insgesamt liefert Glücksspielrecht und Aufsicht in Österreich, und einen Überblick über den Status einzelner Anbieter bietet Konzessionen und Lizenzen im Überblick.
Was die Novelle vorsieht und was noch nicht gilt
Zum Stand der Reform ist Genauigkeit wichtiger als Tempo. Die Regierungsvorlage 594 d.B. wurde im August 2026 im Nationalrat eingebracht und dem Finanzausschuss zugewiesen; die Beratungen im Ausschuss hatten zum Redaktionsschluss noch nicht begonnen. Zugewiesen wurde die Vorlage am 14. September 2026. Seit 4. August 2026 läuft zusätzlich die dreimonatige EU-Stillhaltefrist. Geltendes Recht ist damit weiterhin die bisherige Fassung des Glücksspielgesetzes, auch wenn die Parlaments-Website eine Regierungsvorlage mit dem Status „BESCHLOSSEN“ kennzeichnet. Dieser Status bedeutet den Beschluss der Regierung, die Vorlage einzubringen, nicht den Beschluss des Gesetzes im Nationalrat.
Die Regierungsvorlage sieht unter anderem ein zentrales übergreifendes Sperrregister für Casino-, Automaten- und Online-Glücksspiel vor, anbieterübergreifende Einzahlungslimits, niedrigere Limits für Personen zwischen 18 und 26 Jahren, verpflichtende Spielsuchtpotenzialanalysen sowie eine neue Stelle für Glücksspiel und Spielerschutz. Nach der Regierungsvorlage sollen diese Instrumente ab 1.1.2027 wirksam werden. Konkrete Limitbeträge aus dem Entwurf gehören nicht in diesen Überblick, solange sie nicht beschlossen sind: Was die Regierungsvorlage im Detail genau vorsieht, steht erst mit dem Beschluss im Nationalrat fest. Bis dahin gilt: Entwurf bleibt Entwurf.
Wann Spielen zum Problem wird
Nicht jedes Spielen, das mehr Zeit oder Geld kostet als geplant, ist bereits eine Glücksspielsucht. Ob eine Grenze überschritten ist, lässt sich aber nicht aus einem einzelnen Verhalten ablesen, sondern zeigt sich meist erst im Muster über Zeit. Das BMF stellt dazu einen anonymen Selbsttest zur Verfügung, der eine erste Einschätzung erlaubt, aber keine Diagnose ersetzt. Eine Übersicht typischer Warnsignale und wie sie sich von gewöhnlichem Spielverhalten unterscheiden, gibt Warnsignale für problematisches Spielverhalten. Wer Unterstützung sucht, erreicht sie über die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 (laut BMF) und über die Hilfsangebote der Bundesländer, ohne dass zuvor eine Diagnose vorliegen muss.
Hilfe in den Bundesländern und für Angehörige
Spielerschutz-Beratung ist in Österreich pro Bundesland organisiert: Beratungsstellen, Fachstellen für Suchtprävention und die Sucht- und Drogenkoordination unterscheiden sich von Land zu Land. Das BMF führt für alle neun Bundesländer eine eigene Liste; Beratungsstellen in Ihrem Bundesland ordnet sie nach Region. Die Angebote richten sich laut BMF ausdrücklich auch an Angehörige, nicht nur an Betroffene selbst. Was Angehörige konkret tun können und wie sich das Gespräch mit einer spielenden Person führen lässt, beschreibt was Angehörige tun können.
Hinter den Beratungsstellen stehen je nach Bundesland Fachstellen für Suchtprävention und die jeweilige Sucht- und Drogenkoordination. Beide sind auf die regionale Versorgung ausgerichtet, weshalb ein Artikel ohne Gliederung nach Bundesland in Österreich wenig Praxisnutzen hätte.
Bei Geldsorgen verweist das BMF auf die Schuldenberatung. In Beschwerdefällen ist häufig der Kontoauszug die erste belegbare Spur zu Einzahlungen und Verlusten, nicht die Kommunikation mit dem Anbieter. Kontoauszüge und Zahlungsbestätigungen aufzubewahren, ist deshalb ein einfacher erster Schritt, bevor ein Gespräch mit einer Beratungsstelle oder mit der Schuldenberatung folgt. Wie sich Gewinne, Verluste und die Sicherheit von Zahlungen insgesamt einordnen lassen, vertieft Gewinne, Verluste und Sicherheit beim Glücksspiel.
Wie viele Menschen betroffen sind
Nach der Repräsentativerhebung 2015 (Kalke/Wurst, N = 10.000) weisen 1,1 % der 14- bis 65-Jährigen in Österreich problematisches oder pathologisches Spielverhalten auf, umgerechnet rund 64.000 Personen. Eine im Auftrag des BMF erstellte Studie der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) aus 2018 kommt mit 1,1 % auf einen ähnlichen Wert. Laut dem Glücksspielbericht des BMF für 2017 bis 2019 waren 2019 in Spielbanken 2.542 Personen per Selbstsperre und 2.106 Personen per Besuchsbeschränkung vom Zutritt ausgeschlossen, bei VLT-Outlets kamen 1.857 Selbstsperren hinzu, insgesamt 36.314 Personen im System der Zutrittsbeschränkungen. Eine aktuellere bundesweite Prävalenzzahl als 2018 liegt nicht vor, weshalb sich die genannten Werte nur mit Jahresangabe zitieren lassen, nie als „aktuell“. Diese Zahlen dienen der Einordnung, nicht der Dramatisierung: Sie zeigen, dass ein Teil der Bevölkerung betroffen ist, ohne dass daraus eine Diagnose für den Einzelfall folgt. Mehr zu den Zahlen liefert Zahlen zu Glücksspielproblemen in Österreich.
Häufige Fragen
Gibt es in Österreich ein zentrales Sperrregister für Glücksspiel?
Nein, noch nicht. Ein zentrales, anbieter- und spielartenübergreifendes Sperrregister ist Teil der Regierungsvorlage 594 d.B. und laut Entwurf ab 1.1.2027 vorgesehen; beschlossen ist die Novelle bisher nicht. Solange sie im Finanzausschuss liegt, laufen Sperren getrennt über die einzelnen Konzessionäre und, für Spielbanken, über § 25 GSpG.
Lässt sich eine Selbstsperre vorzeitig aufheben?
Nach Angaben der Konzessionäre nicht bei einer 6- oder 12-monatigen Sperre; diese läuft in jedem Fall bis zum Ende der vereinbarten Frist. Eine unbefristete Selbstsperre lässt sich dagegen auf persönlichen Antrag und nach Prüfung durch den Anbieter wieder aufheben; ein formloser Widerruf reicht bei keiner der drei Varianten.
Gibt es beim Online-Glücksspiel in Österreich ein gesetzliches Einzahlungslimit?
Ein gesetzliches Einzahlungslimit gibt es beim Online-Glücksspiel derzeit nicht. Der Konzessionär win2day wendet nach eigenen Angaben verpflichtende Standardlimits an: bis 26 Jahre pro Woche, ab 26 Jahren pro Monat, doch das ist eine Regel des Anbieters, keine gesetzliche Vorgabe. Anbieterübergreifende Einzahlungslimits sieht erst die Novelle vor, ab 1.1.2027 laut Entwurf.
Was passiert bei einem Beratungsgespräch in der Spielbank?
Besteht der Verdacht auf eine gefährdete Existenzgrundlage, holt die Spielbank nach § 25 Abs. 3 GSpG eine Bonitätsauskunft ein, führt ein Beratungsgespräch und fragt nach einer möglichen Gefährdung von Einkommen oder Vermögen. Bestätigt sich die Gefährdung oder wird das Gespräch verweigert, folgt ein Verbot oder eine Einschränkung des weiteren Besuchs; bei einem Verstoß haftet die Spielbank für entstandene Verluste.
Wo gibt es in Österreich Hilfe bei Glücksspielproblemen?
Über die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 (laut BMF) und über die Hilfsangebote der Bundesländer, die das BMF für alle neun Länder auflistet. Ergänzend gibt es einen anonymen Selbsttest und, bei Geldsorgen, den Hinweis auf die Schuldenberatung. Informationen zu Kosten und Ablauf klärt die jeweilige Beratungsstelle direkt; die Angebote richten sich ausdrücklich auch an Angehörige.
Gilt der österreichische Spielerschutz auch bei Anbietern ohne österreichische Konzession?
Die hier beschriebenen Instrumente (Selbstsperre, Limitierung, Beratungsgespräch, Abkühlphase) sind an eine österreichische Konzession gebunden, nicht an eine Lizenz aus einem anderen Staat. Bei Anbietern ohne österreichische Konzession sind rechtliche Schritte nach Angaben des BMF im Streit- oder Betrugsfall kaum möglich; ob ein Anbieter eine Konzession hat, lässt sich im Verzeichnis des BMF prüfen.
Was ist die Stabsstelle für Spielerschutz?
Eine Einrichtung des BMF nach § 1 Abs. 4 GSpG, die den Spielerschutz inhaltlich, wissenschaftlich und finanziell unterstützt. Sie koordiniert mit anderen Behörden, beurteilt die Spielerschutzkonzepte der Konzessionäre fachlich, klärt über Risiken auf und betreibt Präventionsarbeit für Existenzsicherung, Gesundheitsschutz, Jugend- und Konsumentenschutz. Die eigentliche Aufsicht liegt seit 1.1.2021 beim Finanzamt Österreich, nicht bei der Stabsstelle selbst.
Quellenverzeichnis
- BMF: Hilfsangebote in den Bundesländern
- BMF: Spielerschutz und Hilfsangebote (Stabsstelle für Spielerschutz)
- BMF: Glücksspielsucht-Selbsttest (anonym)
- Schuldenberatung
- RIS: § 1 GSpG
- RIS: § 25 GSpG
- RIS: § 5 GSpG
- BMF: Glücksspielaufsicht seit 1.1.2021
- BMF: Konzessionäre und Ausspielbewilligte
- Parlament: Regierungsvorlage 594 d.B.
- Parlament: Pressekonferenz zur Novelle (PK0787)
- Kalke/Wurst (2015): Repräsentativbefragung
- BMF: Glücksspielbericht 2017–2019
- win2day: Limits auf win2day (Angaben des Konzessionärs, nicht verlinkt)
Dieser Überblick ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung. Allgemeine Grundsätze zum verantwortungsvollen Spielen fasst Grundsätze zum verantwortungsvollen Spielen zusammen.