Ein zentrales, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister für Österreich gibt es heute nicht; es ist erst Teil der geplanten Novelle zum Glücksspielgesetz. Wer sich sperren lassen möchte, muss das derzeit bei jedem Anbieter einzeln tun: bei den Spielbanken und bei WINWIN (beide Casinos Austria) sowie bei win2day (Österreichische Lotterien). Die Anträge laufen schriftlich, per E-Mail oder online, jeweils mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises.
Selbstsperre beim Casino in Österreich: warum es noch keine zentrale Lösung gibt
In Deutschland regelt ein zentrales System die Spielersperre über alle Anbieter hinweg. In Österreich gibt es dafür bislang keine Entsprechung. Das Glücksspielgesetz (GSpG) kennt heute kein bundesweites Sperrregister; jeder der beiden Konzessionäre (Casinos Austria mit den Spielbanken und WINWIN sowie die Österreichischen Lotterien mit win2day) führt Selbstsperren nur für die eigenen Angebote.
Das soll sich ändern. Die Regierungsvorlage 594 d.B. zur Novelle des Glücksspielgesetzes sieht ein zentrales, übergreifendes Sperrregister vor: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beschreibt es als Register, in dem „erstmals betreiberseitige Sperren und Selbstsperren zentral erfasst" werden sollen, über Casino-, Automaten- und Online-Glücksspiel hinweg. Die Vorlage liegt derzeit im Finanzausschuss, die Beratungen hatten zum Redaktionsschluss dieses Textes noch nicht begonnen. Ein Beschluss im Nationalrat steht damit noch aus, ebenso die Notifikation bei der Europäischen Kommission, die vor einem Beschluss noch abzuwarten ist.
Für die Praxis heißt das: Wer heute Schutz braucht, kann nicht auf das künftige Register warten. Die drei bestehenden Wege bei Casinos Austria, WINWIN und win2day sind der einzige Weg, sich tatsächlich sperren zu lassen. Medienberichte, die bereits von einem festen Starttermin für das neue System sprechen, greifen dem Gesetzgebungsverfahren voraus: Solange kein Beschluss vorliegt, bleibt es bei der heutigen, aufgesplitterten Lösung mit drei getrennten Anträgen.
Die drei Instrumente: Besuchslimitierung, Verlustlimitierung, Selbstsperre
Die Spielerschutzangebote der Konzessionäre unterscheiden drei Instrumente, die sich in ihrer Wirkung deutlich unterscheiden. Die Besuchslimitierung begrenzt, wie oft eine Person eine Spielbank oder einen WINWIN-Standort besuchen darf, ohne den Zugang ganz zu verwehren. Die Verlustlimitierung setzt eine Obergrenze für Verluste in einem bestimmten Zeitraum. Die Selbstsperre geht am weitesten: Sie schließt die betroffene Person vollständig vom Angebot des jeweiligen Anbieters aus.
Nicht jedes Instrument steht bei jedem Anbieter zur Verfügung. Nach Angaben des Spielerschutzportals der Konzessionäre bietet nur WINWIN eine eigenständige Verlustlimitierung an; bei den Spielbanken von Casinos Austria und bei win2day ist sie in dieser Form nicht Teil des Angebots. Wer also gezielt eine Obergrenze für Verluste setzen möchte, statt sich ganz zu sperren, findet dieses Instrument derzeit nur bei WINWIN.
Für alle drei Instrumente gilt: Es handelt sich um freiwillige Angebote der Konzessionäre, keine gesetzlich normierten Ansprüche mit einheitlichen Fristen. Die folgenden Angaben zu Dauer und Kündigung stammen daher von den Anbietern selbst, nach Angaben des jeweiligen Konzessionärs, nicht aus dem Glücksspielgesetz. Das Glücksspielgesetz selbst regelt für Spielbanken nur eine andere, engere Pflicht: das Beratungsgespräch bei erkennbarer Gefährdung, dazu weiter unten mehr. Wer nur eine Obergrenze setzen möchte, ohne ganz auf das Angebot zu verzichten, sollte diesen Unterschied vor der Antragstellung kennen: Eine Selbstsperre lässt sich, anders als eine Verlustlimitierung, nicht auf halbem Weg zurücknehmen.
Selbstsperre im Vergleich: Casinos Austria, WINWIN und win2day
Der auffälligste Unterschied zwischen den drei Anbietern liegt in der Laufzeit. Casinos Austria und WINWIN bieten laut eigenen Angaben eine Sperre „für die Dauer von 6 oder 12 Monaten oder unbefristet" an: drei wählbare Varianten. Bei win2day gibt es diese Wahl nicht: Die Sperre wird dort „auf unbestimmte Zeit beantragt … mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten"; das bedeutet von vornherein unbefristet, mit einer Mindestdauer statt einer festen Frist.
| Anbieter | Dauer | Vorzeitige Kündigung | Ab wann gültig |
|---|---|---|---|
| Casinos Austria (Spielbanken) | 6, 12 Monate oder unbefristet | 6/12 Monate: nein · unbefristet: nur persönlich mit Ausweis | spätestens ab dem nächsten Werktag |
| WINWIN | 6, 12 Monate oder unbefristet | 6/12 Monate: nein · unbefristet: nur persönlich mit Ausweis | spätestens ab dem nächsten Werktag |
| win2day | unbefristet (Mindestlaufzeit 6 Monate) | schriftlicher Antrag, zentralseitige Prüfung | mit Eingang der Bestätigungs-E-Mail |
Bei der Kündigung gilt für alle drei Anbieter ein ähnliches Prinzip, nur die Form unterscheidet sich: Eine sechs- oder zwölfmonatige Sperre bei Casinos Austria oder WINWIN „kann nicht vorzeitig aufgehoben werden": Sie läuft in jedem Fall bis zum Ende der gewählten Frist. Eine unbefristete Sperre lässt sich dagegen aufheben, aber nur über einen schriftlichen Antrag und eine Prüfung durch das Responsible-Gaming-Team; bei Casinos Austria und WINWIN ist dafür laut Anbieter das persönliche Erscheinen mit Ausweis erforderlich, bei win2day eine zentralseitige Prüfung über den Account. Das ist der praktische Unterschied zwischen den drei Wegen: gleiches Ziel, unterschiedliche Formalitäten.
Wie beantragen Sie eine Selbstsperre?
Der Ablauf ist bei allen drei Anbietern ähnlich aufgebaut, auch wenn sich die Kanäle unterscheiden. Bei Casinos Austria und WINWIN stehen ein Antragsformular zum Download, eine E-Mail-Adresse, ein Online-Formular sowie, anders als bei win2day, die persönliche Antragstellung vor Ort zur Verfügung. Bei win2day läuft der Antrag über den bestehenden Account.
- Formular herunterladen oder Online-Formular des jeweiligen Anbieters öffnen (bei win2day über den Account).
- Bei schriftlicher oder digitaler Antragstellung eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beilegen: Reisepass, Führerschein oder vergleichbares Dokument.
- Antrag per E-Mail, über das Online-Formular oder persönlich vor Ort einreichen (persönliche Antragstellung bei Casinos Austria und WINWIN möglich).
- Bestätigung abwarten: Bei Casinos Austria und WINWIN gilt die Sperre spätestens ab dem nächsten Werktag, bei win2day mit Eingang der Bestätigungs-E-Mail.
Ein Punkt wird häufig übersehen: Eine Selbstsperre bei einem Anbieter gilt ausschließlich für diesen Anbieter. Wer sich bei Casinos Austria sperren lässt, ist damit nicht automatisch auch bei win2day gesperrt; jede Sperre erfordert einen eigenen Antrag. Solange es kein zentrales Sperrregister gibt, bleibt das die Grundregel.
Wer unsicher ist, ob eine Selbstsperre der richtige Schritt ist, findet eine Einordnung, woran sich ein problematisches Spielverhalten erkennen lässt. Unabhängig von der Entscheidung erreichen Betroffene und Angehörige die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 (laut Bundesministerium für Finanzen) sowie darüber die Beratungsstellen im jeweiligen Bundesland, kostenfrei und ohne Voranmeldung; Öffnungszeiten sind dort nicht angegeben.
Was muss eine Spielbank tun, wenn sie Warnsignale sieht?
Neben der freiwilligen Selbstsperre gibt es bei den Spielbanken von Casinos Austria noch eine zweite, gesetzlich verankerte Ebene. § 25 Abs. 3 GSpG verpflichtet die Spielbankleitung, bei Anzeichen für gefährdendes Spielverhalten eine Bonitätsauskunft einzuholen und ein Beratungsgespräch mit der betroffenen Person zu führen; wird dabei eine Gefährdung des Existenzminimums festgestellt, muss der weitere Besuch untersagt oder eingeschränkt werden. Verletzt die Spielbankleitung diese Pflicht, haftet sie nach dem Gesetz für die daraus entstehenden Verluste; der Anspruch verjährt nach drei Jahren.
Das ist ein anderer Mechanismus als die Selbstsperre auf eigenen Wunsch: Hier wird die Spielbank selbst tätig, unabhängig davon, ob die betroffene Person einen Antrag stellt. § 25 Abs. 2 GSpG erlaubt der Spielbankleitung außerdem, eine Person auch ohne Angabe von Gründen von weiteren Besuchen auszuschließen. Beide Wege, der Antrag der betroffenen Person und das Eingreifen der Spielbank, bestehen nebeneinander und schließen einander nicht aus.
Für WINWIN-Standorte und für win2day gibt es keine mit § 25 Abs. 3 GSpG vergleichbare, im Gesetz ausformulierte Pflicht zum Beratungsgespräch; die dortigen Schutzmechanismen laufen über die freiwilligen Instrumente der Limitierung und Selbstsperre, die weiter oben beschrieben sind. Der Unterschied ist praktisch relevant: Bei den Spielbanken kann eine Beobachtung durch das Personal von sich aus zu einer Einschränkung führen, ohne dass die betroffene Person selbst aktiv werden muss.
Was heute gilt und was noch nicht
Wer eine Selbstsperre beantragt hat, ist damit ausschließlich bei diesem einen Anbieter gesperrt. Für vollständigen Schutz vor allen drei bestehenden Angeboten sind derzeit drei getrennte Anträge nötig. Das ist der Preis der heutigen, aufgesplitterten Lösung.
Langfristig soll sich das ändern: Die geplante Novelle sieht neben dem zentralen Sperrregister auch anbieterübergreifende Einzahlungslimits vor. Solange die Regierungsvorlage im Finanzausschuss liegt und der Nationalrat nicht darüber abgestimmt hat, ist das ein Vorhaben und kein geltendes Recht. Für die Praxis bleibt bis auf Weiteres: einzeln beantragen, einzeln prüfen, einzeln verwalten.
Wer heute mehrfach gesperrt sein möchte, kommt an dieser Mehrfacharbeit nicht vorbei. Das ist kein Versehen der Anbieter, sondern die unmittelbare Folge eines Gesetzes, das ein übergreifendes Register bisher nicht kennt. Bis zu einer Änderung bleibt die einzige verlässliche Vorgehensweise, bei jedem der drei Anbieter separat nachzufragen und den jeweils aktuellen Stand der eigenen Sperre zu kennen; das gilt besonders, wenn eine unbefristete Sperre irgendwann wieder aufgehoben werden soll.
Häufige Fragen
Gibt es beim Casino in Österreich eine zentrale Selbstsperre für alle Anbieter?
Nein, noch nicht. Ein zentrales, übergreifendes Sperrregister ist Teil der Novelle zum Glücksspielgesetz, die derzeit im Finanzausschuss liegt und über die der Nationalrat noch nicht abgestimmt hat. Bis zu einem Beschluss müssen Sperren bei Casinos Austria, WINWIN und win2day weiterhin einzeln und getrennt voneinander beantragt werden.
Kann eine Selbstsperre vorzeitig aufgehoben werden?
Bei einer sechs- oder zwölfmonatigen Sperre bei Casinos Austria oder WINWIN nicht: Sie läuft bis zum Ende der Frist. Eine unbefristete Sperre lässt sich aufheben, aber nur über einen schriftlichen Antrag und eine Prüfung durch den Anbieter, bei Casinos Austria und WINWIN persönlich mit Ausweis.
Was ist der Unterschied zwischen Besuchslimitierung, Verlustlimitierung und Selbstsperre?
Die Besuchslimitierung begrenzt, wie oft Sie eine Spielbank oder einen Standort besuchen dürfen. Die Verlustlimitierung setzt eine Obergrenze für Verluste im gewählten Zeitraum. Die Selbstsperre schließt Sie vollständig vom Angebot aus. Eine eigenständige Verlustlimitierung bietet nach Angaben der Konzessionäre derzeit nur WINWIN an.
Gilt eine Selbstsperre bei Casinos Austria automatisch auch bei win2day?
Nein. Jede Selbstsperre gilt ausschließlich für den Anbieter, bei dem sie beantragt wurde. Casinos Austria, WINWIN und win2day führen getrennte Systeme. Ohne zentrales Sperrregister ersetzt eine Sperre bei einem Anbieter nicht den Antrag bei einem anderen; wer umfassenden Schutz will, muss sich bei allen drei sperren lassen.
Welche Unterlagen sind für eine Selbstsperre nötig?
Bei einer schriftlichen oder digitalen Antragstellung verlangen die Anbieter eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, etwa Reisepass oder Führerschein. Bei persönlicher Antragstellung vor Ort bei Casinos Austria oder WINWIN legen Sie den Ausweis direkt vor; bei win2day läuft der Antrag über den bestehenden Account, zusätzliche Unterlagen sind dort nicht gesondert genannt.
Ab wann gilt eine Selbstsperre?
Bei Casinos Austria und WINWIN gilt die Sperre nach Angaben des Anbieters spätestens ab dem nächsten Werktag nach der Antragstellung. Bei win2day gilt sie bereits mit Eingang der Bestätigungs-E-Mail; das ist in der Praxis oft schneller als der Weg über Casinos Austria oder WINWIN.
Quellen
Playsponsible.at (Spielerschutzportal der Konzessionäre): Limitierung & Selbstsperre (abgerufen am 25. September 2026). Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): § 25 Glücksspielgesetz (abgerufen am 24. September 2026). Bundesministerium für Finanzen: Hilfsangebote in den Bundesländern (abgerufen am 24. September 2026). Bundesministerium für Finanzen: Finanzministerium setzt nächsten Schritt zu neuem Glücksspielgesetz, 4. August 2026 (abgerufen am 24. September 2026).
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Glücksspiel kann süchtig machen: Die Glücksspielsucht-Hotline erreichen Sie kostenfrei unter 0800/20 5242 (laut Bundesministerium für Finanzen), weitere Hintergründe zu Konzessionen und Lizenzen in Österreich finden Sie in der Übersicht des Spielerschutz in Österreich.