Zwei private Unternehmen führen in Österreich derzeit alle Glücksspiele durch, für die der Staat eine Konzession vergibt. Das ist die kürzeste Antwort auf eine Frage, die viele erst stellen, wenn sie bei einem Anbieter im Internet nicht mehr weiterwissen. Das Glücksspielgesetz (GSpG) behält die Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund vor und lässt sie nur mit einer Konzession oder Bewilligung zu; wer ohne eine solche Erlaubnis anbietet, bewegt sich außerhalb dieses Systems. Die Aufsicht darüber liegt seit 1. Jänner 2021 beim Finanzamt Österreich, nicht mehr beim Bundesministerium für Finanzen (BMF), das weiterhin für Gesetzgebung und internationale Zusammenarbeit zuständig bleibt. Dieser Überblick beschreibt, was das Glücksspielgesetz heute tatsächlich regelt, wer die Aufsicht ausübt, wer eine Konzession hält, und was von der viel diskutierten Reform bereits gilt und was noch Entwurf ist. Stand: 25. September 2026.
Was das Glücksspielgesetz regelt
Das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl. Nr. 620/1989) legt fest, unter welchen Bedingungen Spiele mit Geldeinsatz in Österreich angeboten werden dürfen, und das beginnt mit einer engen Definition dessen, was als Glücksspiel gilt. Nach § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel „ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“; Abs. 2 nennt unter anderem Roulette, Poker, Black Jack, Bingo, Keno und Baccarat als Beispiele. Darauf baut der Begriff der Ausspielung auf: Nach § 2 Abs. 1 GSpG liegt eine Ausspielung vor, wenn ein Unternehmer sie veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, Spielerinnen und Spieler eine vermögenswerte Leistung erbringen und ihnen dafür eine vermögenswerte Gewinnchance in Aussicht gestellt wird.
Zentral für dieses Thema ist § 2 Abs. 4 GSpG: „Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“ Das ist kein moralisches Urteil, sondern ein gesetzlich definierter Begriff, der beschreibt, wann eine Ausspielung ohne Erlaubnis stattfindet. § 4 GSpG nimmt einige Fälle ausdrücklich vom Monopol aus, etwa Spiele bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge, Tombolen und Glückshäfen innerhalb bestimmter Grenzen sowie Kartenturniere im Rahmen von § 4 Abs. 6. Diese Details ändern die Grundstruktur des Gesetzes nicht.
Das Glücksspielmonopol des Bundes
§ 3 GSpG bestimmt, dass das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, dem Bund vorbehalten ist: das Glücksspielmonopol des Bundes, das seit 1. Jänner 1990 in dieser Form gilt. Das Bundesministerium für Finanzen fasst die praktische Folge so zusammen: „Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen, die alle derzeit zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.“ Das Monopol bedeutet also nicht, dass der Staat selbst spielt, sondern dass er entscheidet, wer unter seiner Aufsicht anbieten darf.
Eine Ausnahme von dieser Bundeszuständigkeit betrifft Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG: Die Bundesländer dürfen solche Ausspielungen eigenständig regeln oder auch vollständig untersagen, was erklärt, warum sich das Automatenangebot von Bundesland zu Bundesland unterscheidet. Wien, Salzburg, Tirol und Vorarlberg führen in der Liste der Landesbewilligten derzeit keine Betriebe; die genauen landesrechtlichen Gründe dafür sind hier nicht dokumentiert, weshalb sich daraus keine allgemeine Aussage über ein Verbot in diesen Ländern ableiten lässt.
Wer beaufsichtigt das Glücksspiel in Österreich?
Mit 1. Jänner 2021 ist die Glücksspielaufsicht über konzessioniertes Glücksspiel vom Bundesministerium für Finanzen auf das Finanzamt Österreich, konkret dessen Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, übergegangen. Das ist der Punkt, an dem viele Darstellungen im Internet veraltet sind, weil sie die Aufsicht weiterhin pauschal dem BMF zuschreiben.
Was die Aufsicht tatsächlich prüft, lässt sich klar trennen: Das Finanzamt Österreich erteilt Konzessionen für Spielbanken und Ausspielungen nach §§ 6 bis 12b GSpG, vergibt Bewilligungen für Lotterien ohne Erwerbszweck und übt sowohl die abgabenrechtliche als auch die ordnungspolitische Aufsicht aus. Das Bundesministerium für Finanzen bleibt daneben zuständig für Legistik, strategische Entscheidungen, internationale Zusammenarbeit und Beteiligungen an den Bundeskonzessionären. Kontrollen vor Ort führen die Finanzpolizei und das Amt für Betrugsbekämpfung durch; ordnet eine Behörde eine Schließung oder ein Verwaltungsstrafverfahren an, sind dafür nach § 50 Abs. 1 GSpG die Bezirksverwaltungsbehörden beziehungsweise die Landespolizeidirektion zuständig.
Für Hinweise auf illegales Glücksspiel führt das Bundesministerium für Finanzen ein anonymes Whistleblower-System. Daneben schreibt § 1 Abs. 4 GSpG vor, dass der Bundesminister für Finanzen eine Stelle für Spielerschutz einzurichten hat, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Diese bestehende Stelle ist nicht zu verwechseln mit der „Stelle für Glücksspiel und Spielerschutz“, die eine Gesetzesnovelle vorschlägt und die es bislang nur als Entwurf gibt. Mehr zu Schutzmaßnahmen und Beratung für Betroffene und Angehörige liefert der Überblick zum Spielerschutz in Österreich.
Wer hat heute eine Konzession?
Das GSpG lässt für die klassischen Glücksspielformen nur eine begrenzte Zahl an Konzessionären zu. Für Lotterien und elektronische Lotterien, wozu nach § 12a GSpG auch das Online-Casino-Angebot zählt, vergibt das Finanzamt Österreich laut § 14 GSpG genau eine Konzession gleichzeitig; sie liegt derzeit bei der Österreichische Lotterien GmbH, deren Angebot online unter der Marke win2day läuft. Für den Betrieb von Spielbanken sieht § 21 GSpG höchstens fünfzehn Konzessionen vor, vergeben für maximal 15 Jahre; zwölf davon hält die Casinos Austria AG mit Standorten in Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See. Zwölf von höchstens fünfzehn möglichen Spielbank-Konzessionen sind damit vergeben.
| Konzessionär | Rechtsgrundlage | Angebot | Gültig bis |
|---|---|---|---|
| Österreichische Lotterien GmbH | § 14, § 12a GSpG | Lotterien, elektronische Lotterien (win2day) | 30. September 2027 |
| Casinos Austria AG | § 21 GSpG | 12 Spielbanken | 31. Dezember 2027 bzw. 2030 |
Daneben gibt es Landesbewilligungen für Automatensalons: Sechs Unternehmen halten aktuell eine solche Bewilligung in fünf Bundesländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark. Wer im Einzelfall prüfen möchte, ob ein bestimmter Anbieter tatsächlich auf einer dieser Listen steht, findet den Weg dazu im Beitrag, wie sich eine Konzession eines Anbieters in drei Schritten prüfen lässt; eine allgemeine Übersicht: Konzessionen und Lizenzen ordnet den Unterschied zwischen beiden Begriffen zusätzlich ein.
Konzession ist nicht Lizenz – auch nicht online
Online-Casino-Angebote fallen in Österreich unter den Begriff der elektronischen Lotterie nach § 12a GSpG und dürfen ausschließlich vom Konzessionär nach § 14 GSpG betrieben werden. Wirbt ein Anbieter im Internet mit einer „EU-Lizenz“ aus einem anderen Mitgliedstaat, beantwortet das nicht die Frage, die im Streitfall zählt: Das Bundesministerium für Finanzen stellt dazu klar, dass eine in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Konzession nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich berechtigt und dass, was sonst nicht erlaubt ist, auch im Internet verboten ist. Das österreichische Recht kennt für den Betrieb von Ausspielungen die Konzession, nicht die Lizenz. Das ist der praktische Unterschied.
Sanktionen richten sich dabei an den Anbieter, nicht an die Spielerin oder den Spieler: § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG sieht für Betreiber verbotener Ausspielungen eine Geldstrafe bis zu 60.000 Euro vor. Das BMF weist zugleich darauf hin, dass gegenüber Anbietern ohne österreichische Konzession rechtliche Schritte kaum möglich sind, was die praktische Bedeutung der Konzessionsfrage unterstreicht. Eine Sperrliste oder Netzsperren für nicht konzessionierte Anbieter gibt es derzeit nicht; die einzige offizielle Übersicht ist die positive Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten des BMF. Was es konkret bedeutet, wenn ein Anbieter keine österreichische Konzession hat, beschreibt der Beitrag was es bedeutet, wenn ein Anbieter keine österreichische Konzession hat.
Was nicht unter das Glücksspielgesetz fällt
Sportwetten gelten nach österreichischem Recht nicht als Glücksspiel, weil bei ihnen die sportliche Leistung und nicht überwiegend der Zufall über das Ergebnis entscheidet; das BMF hält dazu ausdrücklich fest, dass die Annahme von Sportwetten einer landesgesetzlichen Bewilligung bedarf und nicht dem GSpG untersteht. Auf Sportwetten fällt stattdessen die Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG an. Eine Ausnahme bilden Wetten auf virtuelle oder bereits aufgezeichnete Rennen: Diese gelten als elektronische Lotterien und damit doch als Glücksspiel. Warum Sportwetten kein Glücksspiel nach dem GSpG sind, erklärt der Beitrag zu warum Sportwetten kein Glücksspiel nach dem GSpG sind ausführlicher.
Poker zählt dagegen ausdrücklich zu den in § 1 Abs. 2 GSpG genannten Glücksspielen und darf nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden; Kartenturniere sind lediglich innerhalb der engen Grenzen von § 4 Abs. 6 GSpG von dieser Regel ausgenommen.
Ab 18: Altersgrenzen im Überblick
Für den Zutritt zu einer Spielbank verlangt § 25 Abs. 1 GSpG die Vollendung des 18. Lebensjahres, ebenso § 5 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Bei Lotterieprodukten gilt die Altersgrenze von 18 Jahren seit 10. Juli 2023 durchgängig, und auch die Teilnahme an elektronischen Lotterien setzt laut Konzessionsbedingungen die Volljährigkeit voraus. Für praktisch alle konzessionierten Glücksspielformen gilt damit dieselbe Grenze. Details zu den einzelnen Produkten fasst der Beitrag zu Altersgrenzen für Lotto, Spielbank und Automaten zusammen.
Steuern: Wer zahlt, wer nicht
Die Glücksspielabgabe trifft nach § 57 Abs. 1 GSpG den Anbieter, nicht die Spielerin oder den Spieler: Sie beträgt grundsätzlich 17,5 % vom Einsatz, bei elektronischen Lotterien nach § 57 Abs. 2 GSpG 45 % der jährlichen Bruttospieleinnahmen. Für Spielerinnen und Spieler ist das vor allem deshalb relevant, weil ihr eigener Gewinn aus privatem Spiel keiner der sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG 1988 zugeordnet ist und damit grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig ist. Eine ausführlichere Einordnung von Gewinnen, Steuern und der Frage, worauf beim Auszahlen zu achten ist, bietet der Beitrag zu Gewinne, Steuern und Sicherheit beim Glücksspiel.
Die Reform: Entwurf, nicht geltendes Recht
Seit August 2026 liegt eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Glücksspielgesetzes vor (594 d.B., XXVIII. GP), eingelangt am 5. August 2026. Am 14. September 2026 wurde sie dem Finanzausschuss zugewiesen; zu diesem Zeitpunkt hatten die Beratungen im Ausschuss laut Parlament noch nicht begonnen. Das ist ein früher Verfahrensstand. Geltendes Recht bleibt bis zu einem Beschluss im Nationalrat die bisherige Fassung des GSpG, auch wenn manche Darstellungen bereits konkrete Umsetzungstermine nennen, als wäre die Reform schon beschlossen. Seit 4. August 2026 läuft zudem die EU-Notifikation mit einer dreimonatigen Stillhaltefrist.
Inhaltlich sieht die Regierungsvorlage laut den vorliegenden Unterlagen unter anderem mehrere Online-Konzessionen statt einer einzigen, ein zentrales übergreifendes Sperrregister sowie Netzsperren und Payment Blocking für nicht konzessionierte Anbieter vor. Was davon in welcher Form tatsächlich beschlossen wird, steht erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss fest. Was das neue Glücksspielgesetz konkret vorsieht und was davon schon gilt, ordnet der Beitrag zu was das neue Glücksspielgesetz vorsieht – und was noch nicht gilt ausführlicher ein.
Was das für Spielerinnen und Spieler bedeutet
Aus den vorangegangenen Abschnitten lassen sich drei überprüfbare Schritte ableiten. Erstens: prüfen, ob ein Anbieter auf der Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten des BMF steht. Zweitens: klären, um welche Art von Spiel es sich handelt: um eine elektronische Lotterie, eine Spielbank, einen Automaten oder eine Sportwette, weil davon abhängt, welche Regeln überhaupt gelten. Drittens: wissen, wer bei einem Problem zuständig ist: für die Aufsicht über konzessioniertes Glücksspiel das Finanzamt Österreich, für Hinweise auf illegales Glücksspiel das Whistleblower-System des Bundesministeriums für Finanzen.
Wer selbst oder in der Familie Sorgen wegen des eigenen Spielverhaltens hat, erreicht die Glücksspielsucht-Hotline unter 0800/20 5242; weitere Beratungsstellen nach Bundesland listet das BMF auf seiner Website. Mehr zu Grenzen, Selbstsperre und Beratung bietet der Beitrag zum verantwortungsvolles Spielen. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Was regelt das Glücksspielgesetz in Österreich?
Das Glücksspielgesetz (GSpG) legt fest, dass die Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich dem Bund vorbehalten ist und nur mit einer Konzession oder Bewilligung erlaubt ist. Es definiert, was als Glücksspiel und als Ausspielung gilt, und regelt Konzessionen, Aufsicht und Sanktionen für Anbieter ohne Erlaubnis.
Wer beaufsichtigt das Glücksspiel in Österreich?
Seit 1. Jänner 2021 liegt die Glücksspielaufsicht beim Finanzamt Österreich, konkret bei dessen Dienststelle für Sonderzuständigkeiten. Das Bundesministerium für Finanzen bleibt daneben für Gesetzgebung, strategische Entscheidungen und internationale Zusammenarbeit zuständig, übt die laufende Aufsicht aber nicht mehr selbst aus.
Was bedeutet das Glücksspielmonopol des Bundes?
Das Glücksspielmonopol nach § 3 GSpG bedeutet, dass nur der Bund über die Durchführung von Glücksspielen entscheidet und diese ausschließlich an Konzessionäre vergibt. Laut BMF gibt es derzeit zwei private Unternehmen, die alle zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.
Wer darf in Österreich ein Online-Casino betreiben?
Online-Casino-Angebote gelten rechtlich als elektronische Lotterien nach § 12a GSpG und dürfen ausschließlich vom Lotterien-Konzessionär nach § 14 GSpG betrieben werden. Aktuell hält die Österreichische Lotterien GmbH diese Konzession; ihr Online-Angebot läuft unter der Marke win2day.
Reicht eine EU-Lizenz, um in Österreich Glücksspiel anzubieten?
Nein. Laut Bundesministerium für Finanzen berechtigt eine in einem anderen EU- oder EWR-Staat erteilte Konzession nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich. Was sonst nicht erlaubt ist, ist demnach auch im Internet verboten. Maßgeblich ist die österreichische Konzession, nicht eine ausländische Lizenz.
Wie viele Spielbanken gibt es in Österreich?
Die Casinos Austria AG betreibt zwölf Spielbanken, unter anderem in Baden, Wien, Salzburg und Innsbruck. § 21 GSpG erlaubt insgesamt höchstens fünfzehn Spielbank-Konzessionen; zwölf davon sind derzeit vergeben, jeweils für eine Höchstdauer von 15 Jahren.
Sind Sportwetten in Österreich Glücksspiel?
Nein. Sportwetten fallen laut BMF nicht unter das Glücksspielgesetz, weil die sportliche Leistung und nicht überwiegend der Zufall entscheidet. Die Annahme von Sportwetten braucht eine landesgesetzliche Bewilligung, keine Konzession nach dem GSpG; eine Ausnahme bilden Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Rennen.
Gilt das neue Glücksspielgesetz schon?
Nein. Die Regierungsvorlage 594 d.B. wurde im August 2026 eingebracht und am 14. September 2026 dem Finanzausschuss zugewiesen; die Beratungen hatten zum Stand dieses Beitrags noch nicht begonnen. Bis zu einem Beschluss im Nationalrat gilt weiterhin die bisherige Fassung des Glücksspielgesetzes.
Quellenverzeichnis
- RIS: Glücksspielgesetz, konsolidierte Fassung (§§ 1, 2, 3, 4, 5, 12a, 14, 21, 50, 52, 57): ris.bka.gv.at (Stand: 25. September 2026)
- BMF: Glücksspielaufsicht: bmf.gv.at (Stand: 25. September 2026)
- BMF: Konzessionäre und Ausspielbewilligte: bmf.gv.at (Stand: 25. September 2026)
- BMF: FAQ zum Glücksspielmonopol: bmf.gv.at (Stand: 24. September 2026)
- Parlament: Regierungsvorlage 594 d.B.: parlament.gv.at (Stand: 25. September 2026)
- BMF: Pressemeldung zur Notifikation (4. August 2026): bmf.gv.at (Stand: 24. September 2026)
- RIS: EStG 1988, § 2: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
- BMF: Hilfsangebote in den Bundesländern: bmf.gv.at (Stand: 24. September 2026)
- BMF: Glücksspiel & Spielerschutz (Whistleblower-System): bmf.gv.at (Stand: 24. September 2026)