Gibt es in Österreich ein zentrales Sperrregister für Glücksspiel? Nein, ein solches Register existiert heute nicht, obwohl die Suchanfrage genau das oft voraussetzt. Sperren laufen ausschließlich bei den einzelnen Anbietern: bei den Spielbanken und bei WINWIN (beide Casinos Austria) sowie bei win2day. Die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes sieht erstmals ein zentrales, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister vor, doch der Entwurf liegt derzeit im Finanzausschuss, und ein Beschluss im Nationalrat steht noch aus.

Was heute gilt: Sperren bei den einzelnen Anbietern

Das Spielerschutzportal der Konzessionäre unterscheidet drei Instrumente: die Besuchslimitierung, die Verlustlimitierung und die Selbstsperre; sie gelten, nach Angaben des Konzessionärs, für die Spielbanken und WINWIN (beide Casinos Austria) sowie für win2day. Eine Selbstsperre lässt sich bei Casinos Austria und WINWIN für sechs oder zwölf Monate oder unbefristet beantragen; bei win2day gilt sie auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Eine sechs- oder zwölfmonatige Sperre kann nicht vorzeitig aufgehoben werden, eine unbefristete Sperre nur über einen schriftlichen Antrag und, bei Casinos Austria und WINWIN, ausschließlich persönlich mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Wie der Antrag im Einzelnen abläuft und was die drei Anbieter im Detail unterscheidet, beschreibt der Beitrag zur Selbstsperre in Österreich.

Neben diesen freiwilligen Instrumenten kennt das Glücksspielgesetz (GSpG) für die Spielbanken von Casinos Austria eine eigene, gesetzlich verankerte Pflicht. § 25 Abs. 3 GSpG verpflichtet die Spielbankleitung, bei Anzeichen für gefährdendes Spielverhalten eine Bonitätsauskunft einzuholen und ein Beratungsgespräch mit der betroffenen Person zu führen; wird dabei eine Gefährdung des Existenzminimums festgestellt, muss der weitere Besuch untersagt oder eingeschränkt werden. Verletzt die Spielbankleitung diese Pflicht, haftet sie für die daraus entstehenden Verluste, wobei der Anspruch nach drei Jahren verjährt. § 25 Abs. 2 GSpG erlaubt der Spielbankleitung außerdem, eine Person auch ohne Angabe von Gründen von weiteren Besuchen auszuschließen. Beide Wege, der Antrag auf eigenen Wunsch und das Eingreifen der Spielbank, bestehen unabhängig voneinander nebeneinander. Für WINWIN-Standorte und für win2day gibt es keine mit § 25 Abs. 3 GSpG vergleichbare, gesetzlich ausformulierte Pflicht zum Beratungsgespräch; dort laufen die Schutzmechanismen ausschließlich über die freiwilligen Instrumente der Limitierung und Selbstsperre. Das ist der praktische Unterschied: Bei den Spielbanken kann eine Beobachtung durch das Personal von sich aus zu einer Einschränkung führen, ohne dass die betroffene Person selbst tätig werden muss.

Was die Novelle vorschlägt: das zentrale übergreifende Sperrregister

Die Novelle zum Glücksspielgesetz will diese Aufsplitterung beenden. In der Parlamentskorrespondenz heißt es dazu: „Es soll ein zentrales übergreifendes Sperrregister eingeführt werden.“ Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) beschreibt den Vorschlag genauer: „Erstmals wird ein zentrales, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister eingeführt. Damit werden erstmals betreiberseitige Sperren und Selbstsperren zentral erfasst und umfassen Casino-, Automaten- und Online-Glücksspiel.“ Ein offizieller, kürzerer Name für das Register ist damit bislang nicht dokumentiert; die Regierungsvorlage und die Kommunikation des BMF verwenden ausschließlich diese beschreibende Formulierung. Bemerkenswert ist das Wort „erstmals“ an beiden Stellen: Es macht deutlich, dass es sich um ein neues Instrument handelt, nicht um den Ausbau eines bereits bestehenden Systems.

Das Sperrregister ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets, das die Novelle vorschlägt. Dazu zählen Netzsperren und Payment-Blocking gegen nicht konzessionierte Anbieter sowie anbieterübergreifende Einzahlungslimits, die, ebenso wie das Sperrregister, erstmals über einzelne Anbieter hinausgehen würden. Alle drei Instrumente sollen laut Regierungsvorlage zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden. Ob und in welcher endgültigen Form sie tatsächlich kommen, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab, das der folgende Abschnitt einordnet.

Wie weit ist der Gesetzentwurf wirklich?

Formal handelt es sich um die Regierungsvorlage 594 d.B., XXVIII. GP, die Bundesminister Dr. Markus Marterbauer (BMF) am 5. August 2026 einbrachte und die auf den vorangegangenen Ministerialentwurf 125/ME aufbaut, mit dem das Vorhaben bereits vor der formellen Einbringung öffentlich zur Begutachtung stand. Am 14. September 2026 wies die 95. Sitzung des Nationalrats die Vorlage formal dem Finanzausschuss zu. Zum Redaktionsschluss dieses Beitrags, dessen Stand am 25. September 2026 direkt bei der Quelle überprüft wurde, lautete die Auskunft auf der Parlamentswebsite unverändert: „Zugewiesen an: Finanzausschuss, Beratungen noch nicht aufgenommen.“ Ein Beschluss im Nationalrat oder im Bundesrat hat damit bislang nicht stattgefunden.

Wer die Parlamentsseite zur Vorlage aufruft, sieht dort das Badge „STATUS: BESCHLOSSEN“: ein Detail, das leicht missverstanden wird. Bei einer Regierungsvorlage bezieht sich dieser Status auf den Beschluss der Bundesregierung, mit dem der Entwurf überhaupt erst ins Parlament eingebracht wurde, nicht auf die Verabschiedung des Gesetzes selbst. Eine tatsächlich beschlossene Novelle trägt den Vermerk „Beschlossen im Nationalrat“ beziehungsweise „im Bundesrat“ samt der Nummer im Bundesgesetzblatt (BGBl.); beides fehlt bei 594 d.B. bislang.

Ein weiterer Grund, warum das Verfahren nicht beschleunigt ablaufen kann, liegt außerhalb des österreichischen Parlaments. Das BMF hat den Entwurf am 4. August 2026 zur Notifikation an die Europäische Kommission übermittelt; damit läuft eine dreimonatige Stillhaltefrist. Das BMF hält dazu fest: „Erst nach Ende dieser Frist kann der Beschluss über das Gesetz erfolgen.“ Ein Beschluss ist damit frühestens zum Jahreswechsel 2026/2027 möglich, unabhängig davon, wie zügig der Finanzausschuss seine Beratungen führt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige Fassung des Glücksspielgesetzes die alleinige Rechtsgrundlage.

Zeitplan laut Regierungsvorlage

Die Regierungsvorlage sieht mehrere gestaffelte Termine vor, die leicht durcheinandergebracht werden, weil zwei davon im Jahr 2027 liegen, dabei aber unterschiedliche Schritte betreffen.

DatumWas laut Regierungsvorlage geschieht
31. Dezember 2026Nicht konzessioniertes Glücksspielangebot soll eingestellt sein, Voraussetzung für eine Konzession
1. Jänner 2027Sperrregister, Netzsperren und Payment-Blocking sollen in Kraft treten; ab diesem Datum könnten Online-Konzessionen erstmals erteilt werden
1. Oktober 2027Erteilte Konzessionen sollen gültig werden (Cooling-off-Phase)

Die beiden Termine im Jahr 2027 stehen nicht im Widerspruch zueinander: Der 1. Jänner markiert, ab wann eine Konzession erteilt werden könnte, der 1. Oktober, ab wann eine bereits erteilte Konzession tatsächlich gilt; dazwischen liegt die im Entwurf vorgesehene Cooling-off-Phase. Alle drei Termine setzen voraus, dass die Novelle vorher beschlossen wird. Ohne Beschluss im Nationalrat bleiben es Daten aus einem Gesetzentwurf, keine geltenden Fristen. Wie eine Konzession in Österreich grundsätzlich funktioniert und was sie von der oft zitierten „EU-Lizenz“ unterscheidet, ordnet die Übersicht zu Konzessionen und Lizenzen in Österreich ein.

Sperrregister und OASIS: keine österreichische Entsprechung

Die Suchanfrage „oasis österreich“ verweist auf ein Missverständnis, das sich leicht auflösen lässt. OASIS, das Spielersperrsystem beziehungsweise die Spielersperrdatei, ist ein deutsches System, das die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder betreibt; für den technischen Betrieb zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Rechtsgrundlage ist § 8d Abs. 1 des deutschen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021); das System deckt in Deutschland Online-Poker, virtuelle Automatenspiele, Sportwetten und Spielhallen ab, und die Anbindung ist für deutsche Anbieter verpflichtend.

Für Österreich gilt das nicht. Ein System mit diesem Namen oder dieser Funktionsweise existiert hier nicht, weder heute noch als Teil der aktuellen Novelle: Die Regierungsvorlage verwendet an keiner Stelle die Bezeichnung OASIS, sondern ausschließlich den Begriff „zentrales übergreifendes Sperrregister“. Wer nach „OASIS Österreich“ sucht, sucht in Wahrheit nach dem hier beschriebenen, noch nicht beschlossenen österreichischen Vorhaben. Die beiden Systeme unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, Betreiber und Anwendungsbereich, auch wenn sie ein ähnliches Ziel verfolgen.

Der einzige heute verfügbare Weg: der Antrag beim Anbieter

Wer heute Schutz sucht, kann nicht auf das künftige Sperrregister warten, weil unklar ist, wann und in welcher endgültigen Form es kommt. Der einzige tatsächlich verfügbare Weg führt weiterhin über die einzelnen Anbieter: Wer sich sperren lassen möchte, stellt den Antrag direkt bei Casinos Austria, WINWIN oder win2day. Wie das im Einzelnen abläuft, beschreibt der Beitrag zur Selbstsperre in Österreich. Ein prüfbarer erster Schritt ist damit klar benannt: das Antragsformular des jeweiligen Anbieters, nicht ein zentrales Register, das es noch nicht gibt.

Wie viele Menschen in Österreich betroffen sind, zeigt die Übersicht zu Spielsucht in Österreich in Zahlen. Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens erreichen Betroffene und Angehörige schon heute die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 (laut Bundesministerium für Finanzen), kostenfrei und auf Wunsch anonym. Dieses Angebot besteht unabhängig davon, ob und wann das Sperrregister eingeführt wird; wer unsicher ist, ob eine Sperre der richtige Schritt ist, findet diese Einschätzung nicht im Gesetzentwurf, sondern im Gespräch mit der Hotline oder direkt beim jeweiligen Anbieter.

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich ein zentrales Sperrregister für Glücksspiel?

Nein, noch nicht. Sperren laufen weiterhin ausschließlich bei den einzelnen Anbietern – bei Casinos Austria, WINWIN und win2day. Die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes sieht ein zentrales, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister vor, der Entwurf liegt aber im Finanzausschuss, und ein Beschluss im Nationalrat steht noch aus.

Was ist der Unterschied zwischen dem geplanten Sperrregister und dem deutschen OASIS?

OASIS ist ein deutsches System, das die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder über das Regierungspräsidium Darmstadt betreibt und das für deutsche Anbieter verpflichtend ist. Für Österreich gibt es keine Entsprechung: Die Regierungsvorlage verwendet ausschließlich die Bezeichnung „zentrales übergreifendes Sperrregister“, ein eigenständiges, noch nicht beschlossenes österreichisches Vorhaben.

Wann soll das Sperrregister eingeführt werden?

Laut Regierungsvorlage soll das Sperrregister am 1. Jänner 2027 in Kraft treten, gemeinsam mit Netzsperren und Payment-Blocking. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss im Nationalrat, der frühestens nach Ende der dreimonatigen EU-Stillhaltefrist möglich ist, also nicht vor dem Jahreswechsel 2026/2027.

Ist die Glücksspielgesetz-Novelle schon beschlossen?

Nein. Die Regierungsvorlage 594 d.B. liegt im Finanzausschuss, dessen Beratungen zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht begonnen hatten. Das Badge „STATUS: BESCHLOSSEN“ auf der Parlamentsseite bezieht sich auf den Beschluss der Bundesregierung, mit dem der Entwurf eingebracht wurde – nicht auf ein beschlossenes Gesetz.

Was können Sie heute tun, wenn Sie eine Sperre möchten?

Den Antrag stellen Sie direkt beim jeweiligen Anbieter, bei Casinos Austria, WINWIN oder win2day, da es noch kein zentrales Register gibt. Details zum Ablauf beschreibt der Beitrag zur Selbstsperre in Österreich; bei Fragen hilft zusätzlich die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242.

Was deckt das geplante Sperrregister ab: nur Online-Glücksspiel?

Nein. Laut Bundesministerium für Finanzen soll das Register erstmals betreiberseitige Sperren und Selbstsperren zentral erfassen und dabei Casino-, Automaten- und Online-Glücksspiel gemeinsam abdecken, nicht nur den Online-Bereich, sondern alle drei Spielarten.

Quellenverzeichnis

Parlament.gv.at: Regierungsvorlage 594 d.B., XXVIII. GP (abgerufen am 25. September 2026). Bundesministerium für Finanzen: Finanzministerium setzt nächsten Schritt zu neuem Glücksspielgesetz, 4. August 2026 (abgerufen am 25. September 2026). Bundesministerium für Finanzen: Hilfsangebote in den Bundesländern (abgerufen am 24. September 2026). Playsponsible.at (Spielerschutzportal der Konzessionäre): Limitierung & Selbstsperre (abgerufen am 24. September 2026).

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Glücksspiel kann süchtig machen: Die Glücksspielsucht-Hotline erreichen Sie kostenfrei unter 0800/20 5242 (laut Bundesministerium für Finanzen). Einen Überblick über alle Bausteine des Spielerschutzes in Österreich finden Sie in der Übersicht zu Spielerschutz in Österreich.