Für Online-Glücksspiel gibt es in Österreich derzeit kein gesetzliches Einzahlungslimit. Diese kurze Antwort auf die Frage nach dem Einzahlungslimit im Online Casino Österreich lässt sich in einem Satz geben, ihre Tragweite aber nicht. Begrenzt sind bislang ausschließlich Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG: Im Automatensalon liegt der Einsatz bei maximal 10 €, der Gewinn bei bis zu 10.000 € je Spiel; bei einer Einzelaufstellung sind es nur 1 € Einsatz und 1.000 € Gewinn. Die Regierungsvorlage 594 d.B. sieht erstmals verpflichtende, anbieterübergreifende Einzahlungslimits auch für Online-Glücksspiel vor. Beschlossen ist das noch nicht.
Was heute für Glücksspielautomaten gilt
Das Glücksspielgesetz (GSpG) unterscheidet bei Automaten zwei Aufstellformen, und beide tragen eigene, seit 1. Jänner 2026 geltende Grenzen. Ein Automatensalon ist ein Betrieb, in dem mehrere Glücksspielautomaten unter einem gemeinsamen Zutrittskontrollsystem laufen; § 5 GSpG erlaubt dort einen Einsatz von höchstens 10 € je Spiel und einen Gewinn von bis zu 10.000 €. Das Zutrittskontrollsystem stellt technisch sicher, dass nur Personen ab dem 18. Lebensjahr eingelassen werden. Diese Alterskontrolle ist keine Formalität, sondern Zugangsvoraussetzung.
Zusätzlich schreibt das Gesetz eine Abkühlphase vor: Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer schaltet der Automat automatisch ab, unabhängig davon, ob der Gast weiterspielen möchte. Die Pause ist an das einzelne Gerät gekoppelt, nicht an eine Kartennummer, und lässt sich innerhalb des Automatensalons durch einen Wechsel zu einem anderen Gerät faktisch umgehen. Für Aufsicht und Kontrolle bleibt sie dennoch die gesetzlich vorgesehene Zäsur.
Zuständig für die Aufsicht über diese Vorgaben ist die Glücksspielaufsicht des Finanzamts Österreich, das die behördliche Kontrolle konzessionierter Ausspielungen seit 1. Jänner 2021 wahrnimmt. Die Grenzen gelten unabhängig davon, wie viele Automaten ein Salon betreibt, und unabhängig vom einzelnen Gerät.
Diese Grenzen gelten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, also für Automaten außerhalb der konzessionierten Spielbanken, die eigenen, in § 25 GSpG geregelten Vorgaben unterliegen (dazu weiter unten mehr). Für elektronische Lotterien, also Online-Glücksspiel nach § 12a GSpG, sieht § 5 GSpG dagegen keine Einsatz- oder Gewinngrenze vor: Der Automatensalon und die Einzelaufstellung sind reine Präsenzformen des Glücksspiels.
Und für Einzelaufstellungen?
Eine Einzelaufstellung ist ein Glücksspielautomat außerhalb eines Automatensalons, meist in einem Lokal mit anderem Hauptzweck. § 5 GSpG zieht hier deutlich engere Grenzen als im Salon: Der Einsatz je Spiel darf höchstens 1 € betragen, der Gewinn höchstens 1.000 €. Wo ein Automatensalon auf ein technisches Zutrittskontrollsystem setzt, verlangt das Gesetz bei der Einzelaufstellung eine personengebundene Spielerkarte, fortlaufend nummeriert, mit Name, Geburtsdatum und Foto der spielenden Person.
Diese Karte begrenzt zugleich die Spieldauer: Höchstens drei Stunden innerhalb von 24 Stunden darf an ein und demselben Gerät gespielt werden, dokumentiert über die Karte. Die engeren Beträge und die Kartenpflicht hängen zusammen: Ohne die soziale Kontrolle eines Salons mit mehreren Automaten und eigenem Personal übernimmt die Karte einen Teil der Aufsichtsfunktion, die im Salon technisch gelöst ist.
| Merkmal | Automatensalon | Einzelaufstellung |
|---|---|---|
| Einsatz je Spiel | max. 10 € | max. 1 € |
| Gewinn je Spiel | bis 10.000 € | bis 1.000 € |
| Zugangskontrolle | Zutrittskontrollsystem | Spielerkarte |
| Zeitliche Grenze | Abkühlphase nach 2 h | max. 3 h je 24 h |
Einzahlungslimit im Online Casino Österreich: was das für Sie bedeutet
Wer heute an einem Glücksspielautomaten in Österreich spielt, unterliegt damit in jedem Fall einer gesetzlichen Einsatzgrenze und einer Alters- oder Identitätskontrolle: im Automatensalon technisch, bei der Einzelaufstellung über die Spielerkarte. Für Online-Glücksspiel gilt das nicht: Wer bei einem Anbieter mit österreichischer Konzession spielt, findet dort möglicherweise freiwillige Einzahlungslimits, wie sie einzelne Konzessionäre anbieten, aber kein gesetzlich vorgeschriebenes Limit.
Das bedeutet nicht, dass Online-Glücksspiel unkontrolliert ist: Die Ausspielung selbst bleibt konzessionspflichtig, und andere Vorgaben des GSpG, etwa zur Altersgrenze bei der Registrierung, gelten unabhängig vom Einzahlungslimit weiter. Es bedeutet konkret: Eine Betragsgrenze, die ein Konzessionär beim Online-Glücksspiel nicht von sich aus anbietet, müssen Sie sich derzeit selbst setzen und mit dem jeweiligen Kundenkonto vereinbaren.
Wer prüfen möchte, ob ein bestimmter Anbieter tatsächlich über eine österreichische Konzession verfügt, findet die maßgebliche Auskunft beim Bundesministerium für Finanzen. Ein Blick, der sich lohnt, bevor man sich auf freiwillige Werkzeuge eines Anbieters verlässt, statt auf eine gesetzliche Vorgabe.
Was die geplante Novelle für Online-Glücksspiel vorsieht
Die Regierungsvorlage 594 d.B. wurde im August 2026 im Nationalrat eingebracht. Sie sieht laut Parlamentskorrespondenz Nr. 787 erstmals verpflichtende, anbieterübergreifende Einzahlungslimits für Online-Glücksspiel vor, ausdrücklich auch für virtuelle Glücksspielautomaten, also Slots im Online-Glücksspiel. Anbieterübergreifend bedeutet: Das Limit soll nicht pro Anbieter einzeln gelten, sondern über alle Konzessionäre hinweg erfasst werden, damit eine Person nicht bei mehreren Anbietern gleichzeitig bis an die jeweilige Grenze einzahlt. Das unterscheidet den Vorschlag von den freiwilligen Werkzeugen, die einzelne Konzessionäre heute schon anbieten (dazu weiter unten mehr): Ein anbieterübergreifendes Limit ließe sich nicht dadurch umgehen, dass eine Person bei einem zweiten oder dritten Anbieter ein neues Konto eröffnet.
Für die Umsetzung ist laut Regierungsvorlage ein digitales Aufsichtssystem vorgesehen, das die Einzahlungen anbieterübergreifend erfassen soll. Wie dieses System technisch genau funktionieren wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend veröffentlicht; hier lässt sich nur die im Entwurf genannte Funktion wiedergeben, nicht ihre technische Ausgestaltung.
Einen besonderen Jugendschutz sieht die Novelle für Personen zwischen 18 und 26 Jahren vor: Für diese Altersgruppe sollen niedrigere Einzahlungslimits gelten als für ältere Spielerinnen und Spieler. Welche konkreten Beträge das im Einzelnen bedeuten würde, nennt die Regierungsvorlage in ihrer veröffentlichten Fassung nicht: nur die Struktur, dass unter 26 Jahren ein engeres Limit gelten soll.
Wichtig für die Einordnung: All das ist Teil eines Entwurfs, der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Beschlossen und in Kraft ist davon nichts.
Warum konkrete Eurobeträge hier fehlen
Zu einem früheren Entwurf kursierten in einzelnen Kanzleianalysen konkrete Eurobeträge zu den geplanten Alterslimits. Diese Zahlen stehen nicht in der Regierungsvorlage 594 d.B., die das aktuelle Gesetzgebungsverfahren trägt. Ihre veröffentlichte Zusammenfassung nennt keine konkrete Summe, sondern nur die Struktur nach Altersgruppen.
Wer im Internet auf konkrete Eurobeträge zu den künftigen Online-Limits stößt, sollte deshalb prüfen, auf welchen Entwurfsstand sich die Zahl bezieht. Dieser Text nennt bewusst keine Eurosumme zur Novelle, weil eine in einem früheren Entwurf genannte Zahl im tatsächlichen Regierungsentwurf nicht mehr enthalten sein muss.
Für die Einordnung ist das mehr als eine Fußnote: Wer heute mit einer exakten Zahl zu künftigen Online-Limits konfrontiert wird, sollte sie nicht als beschlossenes Recht lesen, selbst wenn die Quelle seriös wirkt. Der Unterschied zwischen einem älteren Entwurf und der aktuell im Parlament liegenden Fassung ist in der Praxis oft der Unterschied zwischen einer überholten und einer aktuellen Information.
Verlustlimit ist keine gesetzliche Kategorie
Ein gesetzliches „Verlustlimit“ kennt das Glücksspielgesetz nicht. Was in Österreich unter diesem Begriff angeboten wird, ist eine Verlustlimitierung als freiwilliges Werkzeug einzelner Konzessionäre; nach Angaben des jeweiligen Konzessionärs stellen etwa Casinos Austria, WINWIN und win2day eine solche Verlustlimitierung neben Besuchslimitierung und Selbstsperre zur Verfügung, mit Laufzeiten von sechs oder zwölf Monaten oder auf unbestimmte Zeit. Das ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Konzessionär, kein gesetzlicher Anspruch; was im Einzelnen angeboten wird, sollten Sie direkt beim Konzessionär nachfragen, nicht aus dem Namen ableiten. Von der Verlustlimitierung zu unterscheiden ist die Selbstsperre, mit der sich eine Person vollständig vom Spielangebot eines oder mehrerer Konzessionäre ausschließen lässt; beide Werkzeuge werden von denselben Konzessionären angeboten, regeln aber unterschiedliche Situationen.
Wer merkt, dass Spielen zur Belastung wird, oder wer als Angehöriger eine Veränderung bei jemand anderem bemerkt, erreicht die Glücksspielsucht-Hotline unter 0800/20 5242; die Hilfsangebote in den Bundesländern listet das Bundesministerium für Finanzen. Was Angehörige zusätzlich tun können, behandelt ein eigener Beitrag ausführlicher.
Wer sich für die Konzessionäre interessiert, die solche freiwilligen Werkzeuge anbieten, findet eine Übersicht zu Konzessionen und Lizenzen gesondert aufbereitet.
Schutz in Spielbanken: Bonitätsauskunft und Beratungsgespräch
Für konzessionierte Spielbanken sieht § 25 Abs. 3 GSpG eine eigene Schutzpflicht vor, die über Automaten und Online-Glücksspiel hinausgeht. Zeigt eine Person Anzeichen von gefährdendem Spiel, ist die Spielbankleitung verpflichtet, eine Bonitätsauskunft einzuholen und ein Beratungsgespräch zu führen; ist das Existenzminimum gefährdet, muss der weitere Besuch untersagt oder eingeschränkt werden. Zu diesem Beratungsgespräch hat das Bundesministerium für Finanzen eigene Leitlinien veröffentlicht. Diese Schutzpflicht unterscheidet sich grundlegend von den Einsatzgrenzen bei Automaten: Statt eines fixen Zahlenwerts verlangt das Gesetz hier eine Einzelfallprüfung durch die Spielbankleitung, die reagieren muss, sobald sich Anzeichen zeigen, unabhängig davon, welcher Betrag im Einzelfall im Spiel ist.
Verletzt die Spielbank diese Pflicht, haftet sie für dadurch entstandene Verluste; die Verjährungsfrist dafür beträgt drei Jahre. Diese Haftungsregel gilt ausschließlich für Spielbanken, nicht für Automatensalons, Einzelaufstellungen oder Online-Glücksspiel.
Geltendes Recht bleibt geltendes Recht, bis der Beschluss fällt
Die Regierungsvorlage 594 d.B. wurde am 5. August 2026 eingebracht und dem Finanzausschuss zugewiesen; zum Redaktionsschluss dieses Beitrags hatten die Beratungen im Ausschuss noch nicht begonnen. Zusätzlich hat das Bundesministerium für Finanzen die Novelle am 4. August 2026 der Europäischen Kommission notifiziert, was eine dreimonatige Stillhaltefrist auslöst. Für Sie als Leserin oder Leser bedeutet das: Ankündigungen zu neuen Limits, die in Medien oder auf anderen Webseiten kursieren, sollten Sie am Stand im Finanzausschuss messen, nicht am Datum eines Gesetzesantrags.
Bis zu einem Beschluss im Nationalrat bleibt die bisherige Fassung des Glücksspielgesetzes geltendes Recht: Auch das geplante zentrale Sperrregister, das die Novelle ebenfalls vorsieht, ist bis dahin ein Entwurf und kein geltendes Instrument. Einen Überblick über weitere Schutzmaßnahmen bietet der Bereich Spielerschutz in Österreich im Überblick.
Häufige Fragen
Gibt es beim Online-Glücksspiel in Österreich schon ein gesetzliches Einzahlungslimit?
Nein. Für Online-Glücksspiel besteht derzeit kein gesetzliches Einzahlungslimit. Begrenzungen gelten bislang nur für Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG – im Automatensalon und bei der Einzelaufstellung. Die Regierungsvorlage 594 d.B. sieht ein solches Limit für Online-Glücksspiel erstmals vor, beschlossen ist sie aber noch nicht.
Welche Limits gelten heute für Glücksspielautomaten?
Im Automatensalon liegt der Einsatz bei höchstens 10 € je Spiel, der Gewinn bei bis zu 10.000 €, dazu eine Abkühlphase nach zwei Stunden. Bei der Einzelaufstellung sind es höchstens 1 € Einsatz und 1.000 € Gewinn, verbunden mit einer personengebundenen Spielerkarte und maximal drei Stunden Spieldauer je 24 Stunden.
Was ist der Unterschied zwischen Automatensalon und Einzelaufstellung?
Ein Automatensalon vereint mehrere Automaten unter einem technischen Zutrittskontrollsystem und erlaubt höhere Beträge. Eine Einzelaufstellung ist ein einzelner Automat außerhalb eines Salons, meist in einem Lokal mit anderem Hauptzweck; dort gelten engere Grenzen, und statt der technischen Kontrolle verlangt das Gesetz eine personengebundene Spielerkarte.
Was plant die Novelle bei den Einzahlungslimits?
Die Regierungsvorlage 594 d.B. sieht verpflichtende, anbieterübergreifende Einzahlungslimits auch für Online-Glücksspiel vor, umgesetzt über ein digitales Aufsichtssystem. Für Personen zwischen 18 und 26 Jahren sind niedrigere Limits vorgesehen als für ältere Spielerinnen und Spieler. Konkrete Eurobeträge nennt die Regierungsvorlage in ihrer veröffentlichten Fassung nicht.
Gibt es in Österreich ein gesetzliches Verlustlimit?
Ein gesetzliches Verlustlimit kennt das Glücksspielgesetz nicht. Was Konzessionäre wie Casinos Austria, WINWIN oder win2day als Verlustlimitierung anbieten, ist ein freiwilliges vertragliches Werkzeug, kein gesetzlicher Anspruch. Details zu Laufzeit und Ausgestaltung erfahren Sie direkt beim jeweiligen Konzessionär.
Ab wann gelten die geplanten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits?
Das lässt sich derzeit nicht sagen. Die Regierungsvorlage liegt im Finanzausschuss, die Beratungen hatten zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht begonnen. Solange kein Beschluss im Nationalrat vorliegt, bleibt die bisherige Fassung des Glücksspielgesetzes geltendes Recht.
Quellenverzeichnis
- RIS, § 5 GSpG (Fassung seit 1.1.2026): Automatensalon, Einzelaufstellung, Einsatz- und Gewinngrenzen, Abkühlphase, Spielerkarte. ris.bka.gv.at, gelesen 24.9.2026
- RIS, § 25 GSpG: Bonitätsauskunft, Beratungsgespräch, Haftung der Spielbank. ris.bka.gv.at, gelesen 24.9.2026
- Parlamentskorrespondenz Nr. 787: Inhalt der Regierungsvorlage 594 d.B., anbieterübergreifende Einzahlungslimits, Limits für 18- bis 26-Jährige, digitales Aufsichtssystem. parlament.gv.at, gelesen 24.9.2026
- Bundesministerium für Finanzen, Pressemitteilung vom 4.8.2026: Notifikation an die Europäische Kommission, Stillhaltefrist. bmf.gv.at, gelesen 24.9.2026
- Bundesministerium für Finanzen: Hilfsangebote in den Bundesländern, Glücksspielsucht-Hotline. bmf.gv.at, gelesen 24.9.2026
Dieser Beitrag informiert über die aktuelle Rechtslage zum Einzahlungslimit im Online Casino Österreich und über den laufenden Gesetzgebungsprozess; er ersetzt keine Rechtsberatung.