Sind Sportwetten in Österreich Glücksspiel? Nein: Die klassische Sportwette gilt nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen ausdrücklich nicht als Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes (GSpG). Für den Betrieb eines Wettunternehmens ist deshalb keine Konzession des Finanzministeriums nötig, sondern eine landesgesetzliche Bewilligung, und statt der Glücksspielabgabe fällt eine eigene Wettgebühr von 5 % des Einsatzes an. Der folgende Überblick erklärt, was diese Unterscheidung für Wettende bedeutet und wo die Grenze zur Ausnahme verläuft.

Warum gilt die klassische Sportwette nicht als Glücksspiel?

Das Bundesministerium für Finanzen beantwortet die Ausgangsfrage in seinem FAQ zum Glücksspielmonopol unmissverständlich: „Nein, weil die klassische Sportwette nicht als Glücksspiel gilt.“ Zum Betrieb eines solchen Unternehmens braucht es daher keine Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen, sondern die Annahme von Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen Bewilligung, einer Zuständigkeit, die bei den Bundesländern liegt, nicht beim Bund. Wer sich fragt, was das für die Aufsicht bedeutet, findet die eigentlich entscheidende Unterscheidung genau hier: Was die Aufsicht tatsächlich prüft, hängt davon ab, welche Behörde überhaupt zuständig ist, und bei Sportwetten ist das nicht die Glücksspielaufsicht des Bundes.

Diese Zweiteilung wirkt auf den ersten Blick technisch, hat aber eine praktische Konsequenz: Wer wissen will, wer den Glücksspielbetrieb in Österreich insgesamt beaufsichtigt, also Spielbanken, Online-Casino-Angebote und Landesausspielungen mit Automaten, findet den größeren Rahmen im Beitrag zum Glücksspielgesetz in Österreich. Sportwetten stehen bewusst außerhalb dieses Rahmens, weil der Gesetzgeber sie historisch als eigene Kategorie behandelt, deren Bewilligung Landessache ist. Das ändert nichts daran, dass eine Regulierung besteht; sie verläuft nur über einen anderen Weg und eine andere Behörde als beim übrigen Glücksspiel.

Welche Steuer fällt auf Sportwetten an: die Wettgebühr

Wer eine Sportwette abschließt oder vermittelt, zahlt keine Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG, sondern die Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG in Verbindung mit den §§ 16, 28 und 31 GebG. Gebührenschuldner ist, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, also der Buchmacher oder das Wettbüro, nicht die Person, die wettet. Die Spielerin oder der Spieler zahlt bei Sportwetten damit ebenso wenig direkt an das Finanzamt wie bei der Besteuerung von Glücksspielgewinnen, nur beruht das auf einer anderen Rechtsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage liegt beim Einsatz, bei unterschiedlichen Einsätzen der Wettpartner beim höheren Wetteinsatz, und der Satz beträgt 5 %. Zum Vergleich: Bei Ausspielungen über elektronische Lotterien, also etwa Online-Casino-Spiele, fällt stattdessen die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG an, die mit 17,5 % vom Einsatz deutlich höher liegt. Ein dritter Begriff, die Konzessionsabgabe, betrifft wiederum nur jenes Unternehmen, das eine Konzession nach dem GSpG hält, und ist mit beiden vorgenannten Abgaben nicht zu verwechseln. Für die Sportwette ist sie ohne Bedeutung, weil dort keine Konzession, sondern die landesgesetzliche Bewilligung greift.

Laut USP.gv.at ist die Wettgebühr bis zum 20. Tag des Monats abzurechnen und abzuführen, der auf die Entstehung der Gebührenschuld folgt, und zwar an das Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten. Diese Frist trifft das Wettunternehmen, nicht die wettende Person, und sie gilt unabhängig davon, ob im betreffenden Monat ein Gewinn oder ein Verlust überwiegt: Bemessungsgrundlage ist der Einsatz, nicht das wirtschaftliche Ergebnis der Wette. Für Wettende selbst bedeutet das in der Praxis vor allem eines: Der ausgewiesene Quotenwert enthält keine gesondert sichtbare Steuerkomponente, weil die Wettgebühr eine Abgabe des Unternehmens ist und nicht wie eine Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird.

Die Ausnahme: Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Rennen

Nicht jede Wette „auf Sport“ fällt unter die eben beschriebene Regelung. Das Bundesministerium für Finanzen ordnet Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Rennen als elektronische Lotterien nach § 12a GSpG ein, weil das Ergebnis dabei nicht von einem realen, laufenden Sportereignis abhängt, sondern von einem Zufallsgenerator oder einer bereits feststehenden Aufzeichnung stammt. Für ihren Betrieb ist folglich eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz erforderlich, und ihre Vermittlung ohne diese Konzession ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG untersagt; der Verwaltungsgerichtshof hat diese Einordnung in seiner Entscheidung 2009/17/0158 bestätigt.

Ein prüfbarer Schritt hilft an dieser Stelle weiter: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung „Sportwette“ im Angebot, sondern ob dem Wettereignis ein realer, gerade stattfindender Wettkampf zugrunde liegt oder eine virtuelle beziehungsweise bereits aufgezeichnete Simulation. Wer das nicht eindeutig erkennen kann, findet einen Hinweis meist in den Teilnahmebedingungen des Anbieters, die zwischen „Live-Sport“ und „virtuellen Events“ unterscheiden. Diese Unterscheidung ist der häufigste Punkt, an dem eine an sich korrekte Alltagsannahme, „das ist doch eine Sportwette“, in die falsche Kategorie führt.

Warum finden Sie Wettbüros nicht auf der BMF-Liste?

Wer die Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten des Bundesministeriums für Finanzen nach einem Wettbüro durchsucht, wird dort nicht fündig, und das zu Recht. Diese Liste führt jene Unternehmen, die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG halten; Sportwettenanbieter benötigen aber, wie oben beschrieben, eine landesgesetzliche Bewilligung, keine Konzession des Bundes. Ein fehlender Eintrag ist bei einem reinen Sportwettenanbieter deshalb kein Warnsignal, sondern schlicht die Folge der eigenen Rechtsgrundlage.

An dieser Stelle lohnt sich die Erinnerung an eine Unterscheidung, die auch beim Online-Glücksspiel gilt, dort aber unter anderen Voraussetzungen: Konzession ist nicht gleich Lizenz. Wie der Beitrag zu Anbietern ohne österreichische Konzession ausführt, ersetzt eine im Ausland erteilte Erlaubnis keine österreichische Bewilligung, bei Online-Casino-Angeboten ebenso wenig wie bei einem Wettbüro, das mit einer „Lizenz“ wirbt, ohne die zuständige Landesbehörde zu nennen.

Gelten für Sportwetten dieselben Altersgrenzen wie beim Glücksspiel?

Die Altersgrenze von 18 Jahren ist bei österreichischen Sportwettenanbietern wie tipp3 dokumentierter Standard, obwohl Sportwetten selbst nicht als Glücksspiel nach dem GSpG gelten. Sie folgt damit nicht unmittelbar aus dem Glücksspielgesetz, sondern aus der Praxis der Anbieter und aus den jeweiligen landesgesetzlichen Wettengesetzen, die eigene Teilnahmebedingungen vorsehen können. Ein vollständiger Überblick über Altersgrenzen für Glücksspiel und Sportwetten ordnet diesen Standard neben die gesetzlich verankerten Grenzen beim konzessionierten Glücksspiel ein.

Wohin bei einer Beschwerde über einen Wettanbieter?

Die Aufsicht über Sportwettenanbieter liegt bei der jeweils zuständigen Landesbehörde nach dem einschlägigen Wettengesetz, nicht beim Finanzamt Österreich, das für das bundesrechtliche Glücksspiel zuständig ist. Welche konkrete Stelle im jeweiligen Bundesland zuständig ist, hängt vom Sitz des Anbieters beziehungsweise der Wettannahmestelle ab; eine einzelne, für ganz Österreich zuständige Beschwerdestelle für Sportwetten gibt es nicht. Als allgemeine, nicht sportwettenspezifische Anlaufstelle für Streitigkeiten mit Online-Anbietern nennt sich zusätzlich die Internet Ombudsstelle, die als Schlichtungsstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher fungiert. Sie ersetzt keine sportwettenspezifische Aufsicht, kann aber bei Streitigkeiten über Auszahlungen oder Geschäftsbedingungen ein erster, kostenfreier Anlaufpunkt sein, bevor der Weg über eine Landesbehörde oder ein Gericht nötig wird.

Wer den zuständigen Landesbehörden direkt schreiben möchte, findet die konkrete Anlaufstelle üblicherweise über die Website des jeweiligen Amts der Landesregierung, weil eine bundesweit einheitliche Liste für Sportwetten-Beschwerdestellen bislang nicht amtlich veröffentlicht ist. Das ist ein Unterschied zum Glücksspiel im engeren Sinn, wo das Finanzamt Österreich als eine zentrale Anlaufstelle feststeht.

Häufige Fragen

Sind Sportwetten Glücksspiel Österreich – was gilt rechtlich?

Nein. Laut Bundesministerium für Finanzen gilt die klassische Sportwette nicht als Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes. Sie unterliegt stattdessen einer landesgesetzlichen Bewilligung und der Wettgebühr, nicht der Glücksspielabgabe.

Wer erteilt die Bewilligung für ein Wettbüro?

Die Annahme von Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen Bewilligung, die von der jeweils zuständigen Behörde des Bundeslands erteilt wird. Eine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen ist dafür nicht erforderlich.

Welche Steuer fällt auf Sportwetten an – und wer zahlt sie?

Es fällt die Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG an, 5 % vom Einsatz beziehungsweise vom höheren Wetteinsatz. Zahlungspflichtig ist, wer die Wette gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt, nicht die wettende Person.

Warum stehen Wettanbieter nicht auf der BMF-Liste der Konzessionäre?

Diese Liste führt Konzessionäre und Ausspielbewilligte nach dem Glücksspielgesetz. Sportwettenanbieter brauchen eine landesgesetzliche Bewilligung statt einer Konzession und stehen deshalb zu Recht nicht auf dieser Liste.

Sind Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Rennen auch Sportwetten in diesem Sinn?

Nein. Das BMF ordnet sie als elektronische Lotterien ein, die eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz erfordern. Ihre Vermittlung ohne Konzession ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG untersagt.

Gelten für Sportwetten dieselben Altersgrenzen wie für Glücksspiel?

Die 18-Jahre-Grenze ist bei Anbietern wie tipp3 dokumentierter Standard, folgt aber nicht direkt aus dem Glücksspielgesetz, sondern aus der Praxis der Anbieter und den landesgesetzlichen Wettengesetzen.

Wohin können Sie sich bei einem Streit mit einem Wettanbieter wenden?

Zuständig ist grundsätzlich die Landesbehörde nach dem einschlägigen Wettengesetz des jeweiligen Bundeslands. Als allgemeine, nicht spezifisch auf Sportwetten ausgerichtete Anlaufstelle steht zusätzlich die kostenfreie Internet Ombudsstelle zur Verfügung, bevor ein gerichtlicher Weg nötig wird.

Ändert die geplante Novelle des Glücksspielgesetzes etwas an den Regeln für Sportwetten?

Die Regierungsvorlage 594 d.B. betrifft in erster Linie Konzessionen für Online-Glücksspiel und liegt zudem noch im Finanzausschuss. An der landesrechtlichen Zuständigkeit für Sportwetten ändert sie nach derzeitigem Stand nichts.

Sind Sportwetten Glücksspiel? Österreich im Überblick

Sind Sportwetten in Österreich Glücksspiel im Sinn des GSpG? Nein, sie bleiben außerhalb des Glücksspielgesetzes, brauchen eine landesgesetzliche statt einer bundesrechtlichen Bewilligung und unterliegen der Wettgebühr statt der Glücksspielabgabe. Reguliert sind sie trotzdem, nur über einen anderen Weg. Wer wissen will, wie es um verantwortungsbewusstes Spielen bei Sportwetten steht, findet die entsprechenden Hinweise beim Beitrag zu verantwortungsvollem Spielen. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellenverzeichnis

  • BMF: FAQ zum Glücksspielmonopol: bmf.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • USP.gv.at: Wettgebührenabrechnung: usp.gv.at (Stand: 1. Jänner 2026, Zugriff 24. September 2026)
  • RIS: GSpG § 52, Verwaltungsstrafbestimmungen: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • RIS: GSpG § 57, Glücksspielabgaben: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • BMF: Konzessionäre und Ausspielbewilligte (Liste): bmf.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • RIS: GSpG § 25, Spielbankbesucher: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • Internet Ombudsstelle: ombudsstelle.at (Stand: 24. September 2026)