„Online Casino mit österreichischer Lizenz“ ist die Suchanfrage, die die meisten stellen, führt aber in die falsche Richtung: Für dieses Angebot vergibt Österreich keine Lizenz, sondern eine Konzession. Wer prüfen will, ob ein Anbieter dazu tatsächlich berechtigt ist, kommt mit einem Dreischritt zum verlässlichen Ergebnis: die BMF-Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten öffnen, die Spielart einordnen und bei Sportwetten wissen, warum diese dort gar nicht erst zu suchen sind. Der folgende Überblick führt Schritt für Schritt durch alle drei Punkte, ausschließlich anhand amtlicher Quellen. Stand: 25. September 2026.

Konzession statt Lizenz: die richtige Frage zuerst

Online-Glücksspiel gilt in Österreich rechtlich als elektronische Lotterie nach § 12a GSpG (Fassung ab 1.1.2021): Ausspielungen, bei denen die Teilnahme unmittelbar über elektronische Medien erfolgt. Betrieben werden darf eine solche Ausspielung ausschließlich von jenem Unternehmen, das dafür nach § 14 GSpG die Konzession hält; der Begriff „Lizenz“ taucht im Gesetzestext dagegen nicht auf. Er stammt aus dem medialen und affiliate-typischen Sprachgebrauch, nicht aus dem Glücksspielgesetz. In Bewilligungsverfahren zeigt sich dabei regelmäßig, dass Konzession, Lizenz und Bewilligung nicht aus Unkenntnis vermischt werden, sondern weil die Unschärfe für den werbenden Anbieter praktisch ist: Eine „Lizenz“ klingt nach einer geprüften Erlaubnis, ohne zu sagen, welche Behörde welches Recht tatsächlich geprüft hat.

Wer sich fragt, ob eine im EU- oder EWR-Ausland erteilte Erlaubnis in Österreich genügt, findet die Antwort beim Bundesministerium für Finanzen (BMF): Eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Konzession berechtigt nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich, unabhängig davon, wie umfassend die ausländische Erlaubnis im Ursprungsland ist. Ein vollständiger Überblick über Monopol, Konzessionen und Aufsicht steht im Beitrag Überblick: Glücksspielgesetz in Österreich; er ordnet den Unterschied zwischen Konzession und Lizenz in den größeren gesetzlichen Rahmen ein. Für den Prüfweg in diesem Beitrag genügt die Feststellung: Nicht die Frage nach einer Lizenz führt weiter, sondern die Frage, ob ein Anbieter auf der amtlichen Liste der Konzessionäre steht.

Schritt 1: die Liste des BMF

Der erste Schritt führt zur Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten, die das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Es handelt sich um die einzige offizielle, öffentliche Übersicht zu diesem Thema, und sie funktioniert positiv: Sie nennt, wer eine Konzession oder Bewilligung hält, nicht, wer illegal handelt. Eine amtliche Liste nicht konzessionierter Anbieter, auf die sich manche Vergleichsseiten berufen, existiert nicht.

Praktisch bedeutet das: Der Name des Anbieters, wie er im Impressum oder in den Geschäftsbedingungen steht, wird mit den Einträgen auf der BMF-Liste abgeglichen, einschließlich der genauen Rechtsform. Firmiert ein Anbieter nur ähnlich wie ein Konzessionär, reicht das nicht aus, denn Ähnlichkeit ist kein Nachweis. Ein Datum der letzten Aktualisierung trägt die Seite nicht, verändert sich aber, sobald eine Bewilligung ausläuft oder neu erteilt wird; ein zweiter Blick kurz vor einer Entscheidung ist deshalb sinnvoller als ein einmaliger. Wer zusätzlich prüfen möchte, seit wann und wie lange eine Konzession bereits läuft, findet auf derselben Seite die Gültigkeitsdaten der einzelnen Konzessionäre. Ein Anbieter, dessen angegebene Konzession bereits abgelaufen ist, gehört ebenso wenig auf eine Empfehlungsliste wie einer, der dort gar nicht erst auftaucht.

Wer steht aktuell auf der Liste?

Zum Stand vom 25. September 2026 sind zwei Unternehmen bundesweit konzessioniert. Die Österreichische Lotterien GmbH hält neben Lotto, EuroMillionen und Toto auch die Konzession für elektronische Lotterien nach § 12a und § 14 GSpG; ihr Online-Angebot läuft unter der Marke win2day, die Konzession gilt bis 30. September 2027. Die Casinos Austria AG betreibt auf Grundlage von § 21 GSpG zwölf Spielbanken, gültig bis 31. Dezember 2027 beziehungsweise 2030, je nach Standort. Dazu kommen sechs Unternehmen mit einer Landesbewilligung für Glücksspielautomaten in Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark; ihre Namen bleiben hier unerwähnt, weil eine Aufzählung schnell wie eine Empfehlung wirkt.

KonzessionärRechtsgrundlageAngebotGültig bis
Österreichische Lotterien GmbH§ 12a, § 14 GSpGElektronische Lotterien (win2day)30. September 2027
Casinos Austria AG§ 21 GSpG12 Spielbanken31.12.2027 / 2030

Für die Suche nach einem „Online-Casino“ bedeutet das: Auf der Liste kommt aktuell nur ein einziger möglicher Treffer infrage: win2day als Produkt der Österreichische Lotterien GmbH. Jeder andere Name, der online Casinospiele bewirbt, steht dort nicht, was im nächsten Schritt eingeordnet wird. Das gilt unabhängig davon, wie professionell eine Website wirkt oder wie oft ein Name in Suchergebnissen erscheint: Weder Gestaltung noch Sichtbarkeit sind ein Ersatz für den Eintrag auf der amtlichen Liste.

Schritt 2: welche Spielart, welcher Paragraf

Welcher Paragraf zutrifft, hängt davon ab, welche Spielart gesucht wird. Für elektronische Lotterien, also auch für Online-Casino-Spiele, erteilt das Finanzamt Österreich die Konzession nach § 14 GSpG im Rahmen einer öffentlichen Interessentensuche; verlangt werden eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU/EWR-Raum, ein Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro und eine Konzessionsdauer von längstens 15 Jahren, wobei zu einem Zeitpunkt stets nur eine solche Konzession aktiv sein darf. Für Spielbanken erlaubt § 21 GSpG höchstens 15 Konzessionen, von denen aktuell 12 vergeben sind.

Für Automaten außerhalb der Spielbanken regelt § 5 GSpG Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in der Fassung ab 1.1.2026; das jeweilige Landesrecht kann diese Spiele näher regeln oder ganz untersagen. Wien, Salzburg, Tirol und Vorarlberg stehen deshalb nicht auf der Liste der Landesbewilligten. Der genaue Grund liegt im jeweiligen Landesgesetz und wird hier nicht ohne Beleg behauptet; belegt ist nur, dass diese Bundesländer im Verzeichnis nicht angeführt sind. Für den Prüfweg heißt das: Wer online spielt, sucht nach § 12a und § 14 (aktuell win2day); wer eine Spielbank besucht, nach § 21; wer einen Automatensalon meint, nach § 5. Die drei Paragrafen unterscheiden sich nicht nur im Verfahren, sondern auch in der Zahl der möglichen Konzessionäre: Bei elektronischen Lotterien lässt das Gesetz genau eine Konzession gleichzeitig zu, bei Spielbanken bis zu 15, bei Landesausspielungen entscheidet jedes Bundesland für sich. Wer die falsche Kategorie sucht, findet auf der Liste folgerichtig nichts, nicht weil der Anbieter fehlt, sondern weil die Spielart nicht zur Suche passt.

Schritt 3: Sportwetten stehen absichtlich nicht auf der Liste

Ein häufiger Fehlschluss betrifft Sportwetten: Sie fehlen auf der BMF-Liste, weil die klassische Sportwette nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen nicht als Glücksspiel gilt; die Annahme von Sportwetten bedarf stattdessen einer landesgesetzlichen Bewilligung. Wer also einen Sportwetten-Anbieter auf der Liste der Konzessionäre sucht, findet ihn dort zu Recht nicht: Das ist kein Hinweis auf einen Missstand, sondern Folge der eigenen Rechtsgrundlage. Auf die klassische Sportwette entfällt zudem eine eigene Wettgebühr von 5 % des Einsatzes.

Eine Ausnahme führt wieder zurück auf die BMF-Liste: Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Rennen gelten laut Bundesministerium für Finanzen als elektronische Lotterien und benötigen eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz; ihre Vermittlung ohne Konzession ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG untersagt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Einordnung bereits bestätigt. Für den Dreischritt bedeutet das eine zusätzliche Weiche vor Schritt 1: Wer wissen will, ob ein reiner Sportwetten-Anbieter zulässig ist, prüft nicht die BMF-Liste, sondern die landesgesetzliche Bewilligung des jeweiligen Bundeslands, ein anderer Prüfweg, der hier nicht ausgebreitet wird, damit er den Dreischritt zur BMF-Liste nicht überlagert.

Was bedeutet es, wenn ein Anbieter fehlt?

Fehlt ein Anbieter auf der BMF-Liste, sagt das für sich allein nichts über seine Legalität im Herkunftsland aus. Belegt ist nur die Tatsache, dass er in der Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten des BMF (nicht) angeführt ist. Sanktionen richten sich zudem an den Anbieter, nicht an die Spielerin oder den Spieler: § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG sieht für Betreiber verbotener Ausspielungen eine Geldstrafe bis zu 60.000 Euro vor, einen eigenen Straftatbestand für Spielteilnehmer kennt das Gesetz nicht.

Das Bundesministerium für Finanzen weist zusätzlich darauf hin, dass rechtliche Schritte gegen eine Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall gegenüber einem Anbieter ohne österreichische Konzession kaum möglich oder erfolgreich sein dürften, weil damit die eigene strafbare Handlung offengelegt würde. Netzsperren, Payment Blocking oder eine zentrale Sperrliste für nicht konzessionierte Anbieter gibt es derzeit nicht; nur die positive Liste aus Schritt 1 bildet die verlässliche Grundlage für die Prüfung. Wer trotzdem den Eindruck hat, ein Anbieter argumentiere mit einer ausländischen Erlaubnis, findet die Grenzen dieses Arguments in Abschnitt eins dieses Beitrags: Eine Konzession aus einem anderen Mitgliedstaat ersetzt die österreichische nicht, und das Register, das darüber Auskunft gibt, ist ausschließlich jenes des BMF.

Reform: was sich ab wann ändern soll

Laut der Regierungsvorlage 594 d.B. sollen neue Online-Konzessionen ab 1.1.2027 erteilt werden und ab 1.10.2027 gelten; ein Beschluss im Nationalrat ist bislang nicht erfolgt, das Verfahren liegt im Finanzausschuss, dessen Beratungen zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht aufgenommen waren. Was das im Einzelnen für den Dreischritt bedeutet, sobald die Novelle beschlossen ist, beschreibt der Beitrag was das neue Glücksspielgesetz vorsieht – und was noch nicht gilt. Bis dahin bleibt die Prüfung über die bestehende BMF-Liste der einzige verlässliche Weg.

Drei Schritte, keine Rechtsberatung

Wer die Konzession eines Anbieters prüfen will, öffnet die BMF-Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten, ordnet die Spielart einem der einschlägigen Paragrafen zu und weiß bei Sportwetten, warum sie dort zu Recht fehlen. Wer sich beim Ausfüllen dieser drei Schritte oder bei Verlusten in Schwierigkeiten wiederfindet, erreicht die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 laut BMF; die Hilfsangebote in den Bundesländern listet dieselbe Behörde, ebenso wie eine ausführlichere Übersicht zum verantwortungsvollen Spielen. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was bedeutet „österreichische Konzession“ bei einem Online-Casino?

Sie ist die Erlaubnis des Finanzamts Österreich nach § 14 GSpG, elektronische Lotterien (dazu zählt Online-Casino-Spiel) zu betreiben. Aktuell hält nur die Österreichische Lotterien GmbH mit win2day diese eine Konzession; eine „Lizenz“ im engeren Sinn kennt das Glücksspielgesetz dafür nicht.

Wo findet sich die offizielle Liste der Konzessionäre in Österreich?

Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht die Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten auf seiner Website. Sie ist die einzige amtliche, öffentliche Quelle zu diesem Thema und wird laufend gepflegt, allerdings ohne sichtbares Aktualisierungsdatum.

Warum steht ein Sportwetten-Anbieter nicht auf der BMF-Liste?

Die klassische Sportwette gilt nach Auskunft des BMF nicht als Glücksspiel im Sinn des GSpG und braucht stattdessen eine landesgesetzliche Bewilligung. Ihr Fehlen auf der Liste ist deshalb korrekt und kein Warnsignal.

Reicht eine EU-Lizenz aus, um in Österreich Glücksspiel anzubieten?

Nein. Das Bundesministerium für Finanzen stellt klar, dass eine in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilte Konzession nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich berechtigt, unabhängig von ihrem Umfang im Ursprungsland.

Was passiert, wenn ein Anbieter keine österreichische Konzession hat?

Das allein sagt nichts über seine Legalität im Herkunftsland aus. Sanktionen nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG richten sich an den Anbieter, nicht an die Spielerin oder den Spieler; rechtliche Schritte gegen einen solchen Anbieter dürften laut BMF kaum durchsetzbar sein.

Ändert die geplante Glücksspielgesetz-Novelle etwas an der Konzessionsvergabe?

Laut Regierungsvorlage 594 d.B. sollen neue Online-Konzessionen ab 1.1.2027 erteilt werden und ab 1.10.2027 gelten. Ein Beschluss im Nationalrat steht noch aus, geltendes Recht ist bis dahin die bisherige Fassung des Gesetzes.

Quellenverzeichnis

  • BMF: Konzessionäre und Ausspielbewilligte: bmf.gv.at (Stand: 25. September 2026)
  • BMF: FAQ zum Glücksspielmonopol: bmf.gv.at (Stand: 25. September 2026)
  • RIS: GSpG § 12a, elektronische Lotterien: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • RIS: GSpG § 14, Lotterien-Konzession: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • RIS: GSpG § 21, Spielbanken-Konzession: ris.bka.gv.at (Stand: 25. September 2026)
  • RIS: GSpG § 5, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • RIS: GSpG § 52, Verwaltungsstrafbestimmungen: ris.bka.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • Parlament: Regierungsvorlage 594 d.B.: parlament.gv.at (Stand: 24. September 2026)
  • BMF: Hilfsangebote in den Bundesländern: bmf.gv.at (Stand: 24. September 2026)