Ein Online-Casino ohne österreichische Lizenz darf sich nicht auf eine im Ausland erteilte Erlaubnis berufen, um in Österreich Glücksspiel anzubieten: Das Glücksspielmonopol des Bundes gilt unabhängig davon. Die Verwaltungsstrafen des § 52 Glücksspielgesetz (GSpG) richten sich an den Anbieter, nicht an die Spielerin oder den Spieler; eine eigene Strafbestimmung für die Teilnahme findet sich im Gesetz nicht. Das bedeutet aber keinen Schutz: Spielerschutz-Instrumente gelten nur bei Konzessionären, und ausbezahlte Gewinne können unter Umständen zurückgefordert werden.

Online-Casino ohne österreichische Lizenz: Was das Gesetz erlaubt

Österreich betreibt seit 1.1.1990 ein Glücksspielmonopol des Bundes (§ 3 GSpG). Online-Glücksspiel gilt rechtlich als „elektronische Lotterie“ (§ 12a GSpG) und darf nur von einer einzigen Inhaberin der Lotterien-Konzession nach § 14 GSpG angeboten werden, heute die Österreichische Lotterien GmbH über die Marke win2day, konzessioniert bis 30.9.2027. Das österreichische Recht kennt dafür den Begriff Konzession, nicht Lizenz. Wenn ein Anbieter mit einer „EU-Lizenz“ aus Malta oder Curaçao wirbt, handelt es sich um ein ausländisches Recht, das in Österreich für sich genommen nichts erlaubt. In Bewilligungsverfahren zeigt sich immer wieder, dass genau dieser Unterschied in der Werbung verwischt wird, obwohl das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dazu ausdrücklich festhält: „Eine etwa in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat erteilte Konzession berechtigt nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich.“ Wer prüfen will, wer das Glücksspiel in Österreich beaufsichtigt und wie das Monopol insgesamt aufgebaut ist, findet dort den Überblick. Für stationäres Spiel treten daneben die konzessionierten Spielbanken von Casinos Austria und die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten hinzu; für Online-Glücksspiel bleibt nach geltendem Recht ausschließlich win2day übrig. Ein Anbieter, der im Internet mit einer ausländischen Lizenz um österreichische Kundschaft wirbt, tritt damit in Konkurrenz zu einem gesetzlichen Monopol, nicht zu einem regulierten, aber offenen Markt, wie es ihn in anderen EU-Staaten gibt.

Was ausländische Anbieter dürfen, und was nicht

Nach Angaben des BMF gilt „grundsätzlich: was sonst nicht erlaubt ist, das ist auch im Internet verboten“. Das Bewerben und Anbieten von ausländischen oder sonst illegalen Glücksspielen in Österreich ist demnach nicht zulässig. Adressiert wird damit die Anbieterseite. Wer Glücksspiel ohne österreichische Konzession in Österreich anbietet oder dafür wirbt, verstößt gegen das Monopol, unabhängig davon, welche Bewilligung im Herkunftsstaat besteht. Nicht unter das Glücksspielmonopol fallen Sportwetten; sie werden nach Landesrecht geregelt (warum Sportwetten rechtlich anders behandelt werden) und bleiben in diesem Beitrag unberücksichtigt. Aus dem BMF-Hinweis lässt sich auch ableiten, an wen sich Werbepartner, Zahlungsdienstleister oder Affiliate-Seiten zu halten hätten, wenn sie ein Angebot ohne österreichische Konzession bewerben; das Verbot betrifft die Bewerbung selbst, nicht nur das Anbieten. Für die Spielerin oder den Spieler bleibt dagegen unklar, was ein ausländisches Verbot an der eigenen Teilnahme ändert. Anders als mancher Ratgeber im Internet suggeriert, lässt sich diese Frage nicht mit einem einfachen „erlaubt“ oder „verboten“ beantworten; sie hängt vom rechtlichen Mechanismus ab, den der folgende Abschnitt beschreibt.

Wen § 52 GSpG bestraft

§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG sieht seit 1.1.2021 eine Verwaltungsstrafe bis 60.000 Euro für die Veranstaltung, Organisation oder Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen vor; bei Glücksspielautomaten reicht die Strafe von 1.000 bis 10.000 Euro pro Stück (bei bis zu drei Stück) beziehungsweise 3.000 bis 30.000 Euro pro Stück (bei mehr als drei Stück), im Wiederholungsfall verdoppelt. Adressat dieser Bestimmung ist, wer Ausspielungen veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht, also der Anbieter oder Betreiber. Eine eigene Strafbestimmung für die bloße Teilnahme einer Spielerin oder eines Spielers findet sich in § 52 GSpG nicht. Das ist keine Aussage darüber, ob das Spielen bei einem solchen Anbieter erlaubt oder verboten ist; es beschreibt nur, an wen sich der Gesetzestext mit seinen Sanktionen richtet. Wer daraus schließt, die eigene Teilnahme sei damit rechtlich folgenlos, übersieht die praktischen Konsequenzen, die im nächsten Abschnitt beschrieben werden.

Die Kontrollzahlen 2017–2018

Wie schwer sich selbst physische Kontrolle im Inland tut, zeigt der Glücksspielbericht 2017–2019 des BMF (veröffentlicht Juni 2020): Die Finanzpolizei leitete in diesem Zeitraum 3.453 verwaltungsstrafrechtliche Verfahren ein und beschlagnahmte 7.326 Glücksspielautomaten. Die verhängten Geldstrafen summierten sich auf 64.440.284,90 Euro. Tatsächlich eingebracht wurden davon nur 2,68 %.

KennzahlWert 2017–2018
Eingeleitete Verfahren3.453
Beschlagnahmte Automaten7.326
Verhängte Geldstrafen64.440.284,90 Euro
Tatsächlich eingebracht2,68 %

Diese Zahlen betreffen physische Glücksspielautomaten im Inland, nicht ausländisches Online-Glücksspiel. Ein direkter Vergleich verbietet sich. Als Anhaltspunkt taugen sie trotzdem: Wenn schon bei Geräten, auf die der Staat unmittelbar zugreifen kann, kaum ein Zehntel der verhängten Strafen tatsächlich eingebracht wird, lässt das eine Einschätzung zu, wie viel schwerer die Durchsetzung gegenüber einem Anbieter ohne Sitz in Österreich sein dürfte. Das ist eine Einordnung, kein gemessener Wert. Ein aktuellerer, vergleichbar detaillierter Bericht zur Vollziehung liegt öffentlich nicht vor; wer die heutige Kontrolldichte kennen möchte, ist auf diese Zahlen aus 2017 und 2018 als bislang letzten belastbaren Anhaltspunkt angewiesen.

Was das für Spielerinnen und Spieler praktisch bedeutet

Aus den beiden vorangegangenen Abschnitten lässt sich leicht der falsche Schluss ziehen, dass ein Anbieter ohne österreichische Konzession die Spielerin oder den Spieler schlicht in Ruhe lässt, weil das Gesetz ihn nicht ausdrücklich bestraft. Genau das übersieht, worum es tatsächlich geht: Drei Folgen sind für die Praxis relevant, und sie betreffen nicht die Frage nach Strafe, sondern nach Schutz.

Schutzinstrumente fehlen. Selbstsperre sowie Verlust- und Einzahlungslimitierung stehen heute nur bei den österreichischen Konzessionären Casinos Austria, WINWIN und win2day über deren eigenes Spielerschutz-Angebot zur Verfügung. Ein Anbieter ohne österreichische Konzession ist daran nicht gebunden, und die österreichische Glücksspielaufsicht (Finanzamt Österreich) hat über ihn keine Handhabe. Wer sich für ein bestimmtes Zeitfenster oder dauerhaft selbst sperren möchte, kann das folglich nur bei einem der drei genannten Konzessionäre tun, nicht anbieterübergreifend und schon gar nicht bei einem ausländischen Angebot. Wer deshalb Unterstützung sucht, erreicht die Glücksspielsucht-Hotline unter 0800 20 5242; die Hilfsangebote der Bundesländer listet das BMF auf, ebenso wie allgemeine Grundsätze zum verantwortungsvollen Spielen.

Rechtsdurchsetzung ist erschwert. Das BMF weist selbst darauf hin, dass rechtliche Schritte gegen eine Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall „kaum möglich oder gar erfolgreich sein werden“, auch weil damit die eigene, an sich verbotene Teilnahme offengelegt würde. Die Formulierung des BMF ist vorsichtig gehalten, von Risiko ist die Rede, nicht von Aussichtslosigkeit; sie richtet sich ausdrücklich an Personen, die selbst an einem verbotenen Glücksspiel teilgenommen haben, und macht deutlich, dass ein Beschwerdeweg gegenüber einem Anbieter ohne österreichische Konzession nicht dieselbe Verlässlichkeit bietet wie gegenüber einem Konzessionär.

Auch eine ausbezahlte Gewinnsumme kann zivilrechtlich wieder verlangt werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26. Juni 2024 entschieden (8 Ob 21/24g): „Die Anbieterin eines gegen das Glücksspielmonopol verstoßenden Glücksspiels kann ausbezahlte Gewinne zurückfordern.“ Der Schutz der einzelnen Spielerin oder des einzelnen Spielers sei laut OGH „primärer, aber nicht der einzige Zweck“ des Monopols, sodass die Nichtigkeit des Vertrags auch zugunsten des Anbieters wirkt. Praktisch bedeutet das: Ein Vertrag, der gegen das Glücksspielmonopol verstößt, gilt von Anfang an als nicht geschlossen, und diese absolute Nichtigkeit lässt sich nicht einseitig zugunsten der Spielerin oder des Spielers auslegen. Das ist ein konkreter, kein automatischer Präzedenzfall; wie viele vergleichbare Verfahren es gibt, ist nicht bekannt. Das BMF nennt in einem anderen Zusammenhang, bei unbezahlten Spielerschutzklagen, „rund 20.000 geschädigte Spielerinnen und Spieler“, eine Zahl, die sich nicht auf Rückforderungsfälle bezieht, aber das Ausmaß des Problems mit ausländischen Anbietern grob einordnet. Beide Zahlen, die 20.000 Betroffenen bei Spielerschutzklagen und der einzelne OGH-Fall, beschreiben zwei unterschiedliche Streitkonstellationen und lassen sich nicht addieren.

Wie sich eine Konzession prüfen lässt

Eine amtliche Sperrliste für illegale Anbieter gibt es derzeit nicht, ebenso wenig Netzsperren oder Payment Blocking. Das einzige öffentlich einsehbare Verzeichnis ist die Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten, die das BMF führt. Der prüfbare Schritt für Leserinnen und Leser: nachsehen, ob der Anbieter oder seine österreichische Marke in dieser Liste geführt wird. Steht er dort nicht, hat er keine österreichische Konzession, unabhängig davon, welche ausländische „Lizenz“ auf der Website angegeben ist. Wer zusätzlich die beworbene ausländische Lizenz selbst prüfen möchte, findet die zuständige Behörde meist im Impressum der Website und kann die dort genannte Lizenznummer im öffentlichen Register dieser Behörde nachschlagen. Das bestätigt bestenfalls die ausländische Bewilligung, nicht die Berechtigung, in Österreich anzubieten.

Was sich ändern soll, und was noch nicht gilt

Die Regierungsvorlage 594 d.B. liegt im Finanzausschuss; die Beratungen dazu hatten zum Redaktionsschluss noch nicht begonnen. Der Entwurf sieht ab 1.1.2027 ein zentrales übergreifendes Sperrregister, Netzsperren und Payment Blocking vor sowie eine Frist bis 31.12.2026, bis zu der Anbieter ohne österreichische Konzession ihr Angebot einstellen müssten. Andernfalls drohe eine Sperrfrist von 18 Monaten (ab 2030: 24 Monaten) für eine spätere Konzession. Geltendes Recht ist das nicht: Solange der Nationalrat nicht beschlossen hat, gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter, und der einzige heute nutzbare Anhaltspunkt bleibt die Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten aus dem vorigen Abschnitt. Was die Novelle im Einzelnen vorsieht, beschreibt der Beitrag zur geplanten Novelle des Glücksspielgesetzes.

Häufig gestellte Fragen

Ist es strafbar, in einem Online-Casino ohne österreichische Lizenz zu spielen?

Eine eigene Strafbestimmung für die Teilnahme einer Spielerin oder eines Spielers wurde in § 52 GSpG nicht gefunden. Die dort geregelten Verwaltungsstrafen richten sich an den Anbieter oder Veranstalter, nicht an die spielende Person. Das ändert nichts daran, dass die üblichen Schutzinstrumente bei einem solchen Anbieter nicht greifen. Das ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.

Was unterscheidet eine Konzession von einer Lizenz?

Konzession ist der Begriff des österreichischen Glücksspielgesetzes für die staatliche Erlaubnis, Ausspielungen anzubieten. Lizenz bezeichnet dagegen eine im Ausland erteilte Bewilligung, etwa in Malta oder Curaçao. Eine solche Lizenz berechtigt laut BMF nicht dazu, in Österreich Glücksspiel anzubieten, auch wenn Anbieter beide Begriffe in ihrer Werbung häufig gleichsetzen.

Schützt eine ausländische Lizenz, wenn beim Anbieter etwas schiefgeht?

Nicht im österreichischen Sinn. Selbstsperre und Einzahlungslimits gelten nur bei österreichischen Konzessionären, und das BMF hält rechtliche Schritte gegen einen ausländischen Anbieter im Streitfall für kaum aussichtsreich. Welche Rechte tatsächlich bestehen, richtet sich nach dem Recht des Staates, der die Lizenz erteilt hat, nicht nach österreichischem Recht.

Kann ein Anbieter bereits ausgezahlte Gewinne zurückfordern?

Der OGH hat das in einem konkreten Fall (8 Ob 21/24g, 26. Juni 2024) bejaht: Bei einem gegen das Glücksspielmonopol verstoßenden Angebot kann die Anbieterin ausbezahlte Gewinne zurückverlangen, weil ein solcher Vertrag von Anfang an nichtig ist. Es handelt sich um einen Präzedenzfall, nicht um einen Automatismus für jeden Streitfall.

Wie lässt sich prüfen, ob ein Anbieter eine österreichische Konzession hat?

Das BMF führt eine öffentlich einsehbare Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten. Findet sich der Anbieter oder seine österreichische Marke dort nicht, besteht keine österreichische Konzession, unabhängig davon, welche ausländische Lizenz beworben wird. Eine amtliche Sperrliste, die illegale Anbieter zusätzlich auflistet, gibt es derzeit nicht.

Was ändert die geplante Novelle des Glücksspielgesetzes?

Die Regierungsvorlage 594 d.B. sieht ab 1.1.2027 ein zentrales Sperrregister, Netzsperren und Payment Blocking vor sowie eine Frist bis 31.12.2026 für Anbieter ohne Konzession. Beschlossen ist das bislang nicht; die Beratungen im Finanzausschuss haben noch nicht begonnen. Geltendes Recht bleibt bis dahin die bisherige Fassung des GSpG.

Konzession bleibt der Maßstab, nicht die Werbung des Anbieters

Für Österreich gilt weiterhin: Nur die Inhaberin der Lotterien-Konzession darf Online-Glücksspiel anbieten, und die Sanktionen des § 52 GSpG richten sich an den Anbieter, nicht an die Spielerin oder den Spieler. Wer trotzdem in einem Online-Casino ohne österreichische Lizenz spielt, verliert damit nicht automatisch Rechte, aber er verliert die Schutzinstrumente, die nur bei Konzessionären greifen, und riskiert eine schwerere Rechtsdurchsetzung im Streitfall. Der einzige verlässliche Anhaltspunkt bleibt die Liste der Konzessionäre und Ausspielbewilligten des BMF, nicht das Wort „Lizenz“ auf einer Website. Bis die geplante Novelle beschlossen ist, ändert sich daran nichts, und wer heute prüfen will, ist auf diesen einen, öffentlich einsehbaren Schritt angewiesen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellenverzeichnis