17,5 % vom Einsatz beträgt die Glücksspielabgabe in Österreich seit 1. Jänner 2026, je nach Spielform gelten daneben auch 45 %, 30 % oder 11 %. Bezahlt wird sie in keinem einzigen Fall von der Spielerin oder dem Spieler, sondern vom Veranstalter. Für Sportwetten gilt eine eigene Abgabe mit eigenem Namen, die Wettgebühr: 5 % vom Einsatz nach § 33 TP 17 GebG, zu tragen vom Wettbüro. Der folgende Überblick trennt beide Abgaben, legt die vollständige Tabelle nach § 57 GSpG vor und erklärt, warum manche Quellen noch von 16 % sprechen.

Wer zahlt die Glücksspielabgabe: der Veranstalter oder der Spieler?

§ 57 GSpG und § 33 TP 17 GebG verpflichten in Österreich denselben Personenkreis zur Zahlung: wer eine Ausspielung veranstaltet oder eine Wette gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt, nie die Spielerin oder den Spieler selbst. Bei der Glücksspielabgabe ist Abgabenschuldner der Veranstalter beziehungsweise Konzessionär; bei Gewinnspielen ohne Einsatz nach § 58 Abs. 3 GSpG zählen laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) „die Veranstalterin/der Veranstalter sowie die Vertragspartner der Spielteilnehmerin/des Spielteilnehmers“ zu den Abgabepflichtigen. Eine Erklärungspflicht der Spielerin oder des Spielers gibt es in keinem dieser Fälle.

Dieser Beitrag ist Teil des Themenbereichs Übersicht: Gewinne, Steuern und Sicherheit beim Glücksspiel in Österreich und vertieft darin gezielt die Frage nach den Abgaben des Anbieters, nicht nach der Steuer der Spielerin oder des Spielers.

Wer sich fragt, ob ein Gewinn aus privatem Spiel überhaupt versteuert werden muss, findet die Antwort im eigenen Beitrag dazu, ob Sie Glücksspielgewinne in Österreich versteuern müssen: Weil der Gewinn keiner der sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 zuzuordnen ist, entsteht dort weder eine Meldepflicht noch eine Frist. Die Glücksspielabgabe und die Wettgebühr ändern daran nichts, denn sie setzen an einer völlig anderen Stelle an: nicht beim Gewinn der Spielerin oder des Spielers, sondern beim Umsatz des Anbieters.

Die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG: die Tabelle

Der Paragraf staffelt die Abgabe nach Spielform in vier Absätzen, deren Bemessungsgrundlage sich unterscheidet. Für die meisten Ausspielungen mit Teilnahme aus dem Inland gilt seit 1. Jänner 2026 „eine Glücksspielabgabe von 17,5 vH vom Einsatz“; für elektronische Lotterien nach § 12a GSpG ohne Video-Lotterie-Terminal „beträgt die Glücksspielabgabe 45 vH der Jahresbruttospieleinnahmen“. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals tragen grundsätzlich 30 % der um die Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen; für Glücksspielautomaten mit landesrechtlicher Bewilligung nach § 5 GSpG und Video-Lotterie-Terminals mit Konzession nach § 14 GSpG gilt die ermäßigte Bundesautomaten- und VLT-Abgabe von 11 %.

Abs.SpielformAbgabeBemessungsgrundlage
Abs. 1Ausspielungen allgemein17,5 %vom Einsatz
Abs. 2Elektronische Lotterien (§ 12a, ohne VLT)45 %von den Jahresbruttospieleinnahmen
Abs. 3Glücksspielautomaten und VLT (allgemein)30 %von den reduzierten Jahresbruttospieleinnahmen
Abs. 4Automaten mit Landesbewilligung (§ 5), VLT mit Konzession (§ 14)11 %von den reduzierten Jahresbruttospieleinnahmen

Was als Bemessungsgrundlage zählt, legt Abs. 5 fest: „Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.“ Diese Definition erklärt, warum sich Abgaben auf den Einsatz und Abgaben auf die Jahresbruttospieleinnahmen so stark unterscheiden können: Erstere greifen an jeder einzelnen Wette an, Letztere erst am Ergebnis eines ganzen Jahres. Überprüfen lässt sich der genaue Wortlaut in wenigen Minuten selbst, direkt im konsolidierten Gesetzestext auf RIS.

Verlosungen und Gewinnspiele nach § 58 GSpG

Neben § 57 GSpG regelt § 58 GSpG zwei kleinere, aber häufig nachgefragte Formen. Bei Verlosungen „beträgt die Abgabe zwölf Prozent aller erzielbaren Einsätze“, fällig bis zum 20. Tag des Folgemonats, Abgabepflichtige ist die Veranstalterin oder der Veranstalter. Bei Gewinnspielen ohne Einsatz sieht das Gesetz eine „Glücksspielabgabe von fünf Prozent“ der ausgespielten Gewinne vor, die die Teilnehmenden erzielen können.

Eine Bagatellgrenze entlastet kleinere Aktionen: Bleibt die Abgabe in einem Kalenderjahr unter 500 Euro, entfällt die Zahlungspflicht; das entspricht bei den genannten Sätzen ungefähr Gewinnsummen bis rund 10.000 Euro. Bei den Sätzen für Verlosungen und Gewinnspiele bestehen keine widersprüchlichen Angaben zwischen den Quellen, anders als beim allgemeinen Satz für Ausspielungen, um den es im nächsten Abschnitt geht.

Warum gelten 17,5 Prozent und nicht 16 Prozent?

Wer nach der Höhe der Glücksspielabgabe sucht, stößt auf zwei unterschiedliche Zahlen. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) nennt auf einer zuletzt am 1. Februar 2026 aktualisierten Seite „Ausspielungen: 16 %“, dazu 12 % für Verlosungen und Lotterien sowie 5 % für Gewinnspiele ohne Einsatz. Das konsolidierte Gesetz auf RIS weist für Ausspielungen dagegen seit 1. Jänner 2026 17,5 % vom Einsatz aus, und rechtlich bindend ist diese Fassung, nicht die Kammerseite.

Der Unterschied lässt sich erklären, ohne ihn zu verschweigen: Die WKO-Seite wurde nach der Gesetzesänderung offenbar nicht in allen Teilen aktualisiert, während die Sätze für Verlosungen (12 %) und Gewinnspiele (5 %) bei beiden Quellen übereinstimmen und damit korrekt sind. Für den allgemeinen Satz gilt deshalb eine konservative Regel: Maßgeblich ist der Gesetzestext mit 17,5 % vom Einsatz, Stand 25. September 2026, nicht die abweichende Kammerangabe. Wer selbst nachprüfen möchte, findet den vollständigen Wortlaut von § 57 GSpG öffentlich auf RIS, ein Schritt, der sich in wenigen Minuten selbst durchführen lässt, statt sich auf eine sekundäre Quelle zu verlassen.

Die Wettgebühr für Sportwetten: eigenes Gesetz, eigene Abgabe

Sportwetten gelten in Österreich nicht als Glücksspiel im Sinn des GSpG und unterliegen deshalb auch nicht der Glücksspielabgabe. Stattdessen greift eine eigene Abgabe aus einem eigenen Gesetz: die Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG in Verbindung mit den §§ 16, 28 und 31 GebG. Laut Unternehmensserviceportal (USP) „beträgt die Gebühr 5 Prozent vom Wetteinsatz“.

Abgabepflichtig ist, wer „gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt“, also das Wettbüro oder der Buchmacher, nicht die Wettende oder der Wettende. Die Fälligkeit richtet sich nach demselben Rhythmus wie bei der Glücksspielabgabe: bis zum 20. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Gebührenschuld folgt, wo technisch möglich elektronisch über FinanzOnline. Empfängerin der Zahlung ist die Dienststelle für Sonderzuständigkeiten des Finanzamts Österreich.

Terminologisch lohnt sich Genauigkeit: Bei der Glücksspielabgabe entsteht eine Abgabenschuld, bei der Wettgebühr eine Gebührenschuld, zwei unterschiedliche Begriffe für zwei unterschiedliche Gesetze, die sich in Zitaten nicht vertauschen lassen. Was die Aufsicht durch das Finanzamt Österreich dabei tatsächlich prüft, ist in erster Linie der korrekte Einzug dieser Abgaben und die Kontrolle der Konzessionäre, nicht ein direkter Zugriff auf das Guthaben einzelner Spielerinnen und Spieler. Wie sich der Unterschied zwischen einer österreichischen Konzession und einer ausländischen Lizenz auf die Praxis auswirkt, erklärt der Beitrag dazu, was Konzession und Lizenz unterscheidet.

Was das für Sie als Spieler bedeutet

Aus den vorigen Abschnitten ergibt sich eine einfache Zusammenfassung: Weder die Glücksspielabgabe noch die Wettgebühr wird von der Spielerin oder dem Spieler selbst abgeführt. Beide Abgaben treffen den Veranstalter oder das Wettbüro, nie das eigene Spielerkonto: Es gibt dafür kein Formular, keine Erklärung und keine Frist, die eine Privatperson einzuhalten hätte.

In der Praxis zeigt sich, dass die Abgabe für Spieler nirgends sichtbar abgezogen wird: Sie ist eine Kostenposition des Anbieters, keine Position auf der Gewinnabrechnung. Der Kurs, den eine Wettende sieht, oder die Auszahlung, die ein Spieler erhält, ist bereits das Ergebnis nach diesem Abzug auf Anbieterseite, ohne dass er auf der Abrechnung eigens ausgewiesen wird. Wie genau sich das langfristig auf Quoten oder Auszahlungsquoten auswirkt, lässt sich aus den vorliegenden Quellen nicht beziffern und wird hier nicht behauptet.

Von dieser Frage strikt zu trennen ist ein anderer, ebenfalls häufig gestellter Fall: der eines bereits ausgezahlten Gewinns, den ein Anbieter im Nachhinein zurückverlangt, weil er ohne österreichische Konzession tätig war. Damit befasst sich die Frage der Abgaben nicht, sie betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen Anbieter und Fiskus. Was Gerichte zu solchen Rückforderungen bereits entschieden haben, erklärt der eigene Beitrag darüber, was die Gerichte zum Zurückfordern von Spielverlusten sagen.

Unterstützung, wenn Spielen zur Belastung wird

Wer sich näher mit Abgaben und Einsätzen beschäftigt, tut das nicht immer aus reinem Interesse an der Rechtslage. Manchmal steht dahinter die Frage, wie viel vom eigenen Geld überhaupt noch beim Spiel selbst ankommt. Wer merkt, dass Glücksspiel zur Belastung wird, erreicht die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 laut BMF; die Hilfsangebote nach Bundesländern listet das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Website. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wer zahlt in Österreich die Glücksspielabgabe, der Spieler oder der Anbieter?

Abgabepflichtig ist immer der Veranstalter oder Konzessionär, nicht die Spielerin oder der Spieler. § 57 GSpG und § 58 GSpG richten sich ausschließlich an den, der eine Ausspielung veranstaltet, nie an die Person, die daran teilnimmt.

Wie hoch ist die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG?

Seit 1. Jänner 2026 gelten 17,5 % vom Einsatz für Ausspielungen allgemein, 45 % der Jahresbruttospieleinnahmen für elektronische Lotterien, 30 % für Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals allgemein und 11 % für Automaten mit Landesbewilligung nach § 5 sowie Video-Lotterie-Terminals mit Konzession nach § 14.

Warum nennen manche Quellen 16 Prozent statt 17,5 Prozent?

Die WKO-Seite zum Thema wurde nach der Gesetzesänderung offenbar nicht vollständig aktualisiert und nennt weiterhin 16 %. Rechtlich maßgeblich ist der konsolidierte Gesetzestext auf RIS mit 17,5 % vom Einsatz, gültig seit 1. Jänner 2026.

Was ist der Unterschied zwischen Glücksspielabgabe und Wettgebühr?

Die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG betrifft Ausspielungen im Sinn des Glücksspielgesetzes. Sportwetten fallen nicht darunter und unterliegen stattdessen der Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG, einer eigenen Abgabe aus dem Gebührengesetz.

Wie hoch ist die Wettgebühr für Sportwetten in Österreich?

Die Wettgebühr beträgt laut Unternehmensserviceportal 5 Prozent vom Wetteinsatz. Abgabepflichtig ist das Wettbüro oder der Buchmacher, der die Wette gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt, fällig bis zum 20. Tag des Folgemonats.

Müssen Spieler die Glücksspielabgabe oder die Wettgebühr selbst abführen?

Nein. Beide Abgaben treffen ausschließlich den Veranstalter beziehungsweise das Wettbüro. Für die Spielerin oder den Spieler besteht weder eine Erklärungspflicht noch eine Frist, unabhängig von der Höhe des Einsatzes oder Gewinns.

Quellen

  • RIS: GSpG, § 57. ris.bka.gv.at, abgerufen am 25. September 2026.
  • USP: Wettgebührenabrechnung. usp.gv.at, abgerufen am 25. September 2026.
  • WKO: Glücksspiel und Preisausschreiben. wko.at, abgerufen am 25. September 2026.
  • BMF: FAQ zum Glücksspielmonopol. bmf.gv.at, abgerufen am 25. September 2026.
  • BMF: Glücksspielaufsicht. bmf.gv.at, abgerufen am 24. September 2026.
  • BMF: Hilfsangebote in den Bundesländern. bmf.gv.at, abgerufen am 24. September 2026.