Wer nach einem Gewinn im Online-Casino zuerst an eine Steuererklärung denkt, geht von einer falschen Annahme aus: Glücksspielgewinne sind in Österreich keine Sache der Einkommensteuer, unabhängig davon, ob der Anbieter eine österreichische Konzession hält oder im Ausland sitzt. Der Grund liegt in § 2 Abs. 3 EStG 1988: Das Gesetz zählt sieben Einkunftsarten abschließend auf, und ein Gewinn aus dem Glücksspiel ist darunter nicht zu finden. Kein Formular, keine Frist, keine Meldung an das Finanzamt Österreich. Was folgt, sind zwei Grenzfälle, die viele Ratgeber auslassen, und die Antwort auf die Frage, wer die Steuer auf das Glücksspiel in Österreich stattdessen tatsächlich trägt.
Was das Einkommensteuergesetz sagt
Die Grundlage für die steuerliche Behandlung von Glücksspielgewinnen liegt nicht im Glücksspielgesetz, sondern im Einkommensteuergesetz. § 2 Abs. 3 EStG 1988 legt abschließend fest, welche Einkünfte in Österreich der Einkommensteuer unterliegen: „Der Einkommensteuer unterliegen nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.“ Diese Aufzählung ist in ihrer aktuellen Fassung seit 29. Juli 2022 in Kraft, und ein Gewinn aus privatem Glücksspiel findet sich in keiner der sieben Kategorien.
Für die Praxis bedeutet das mehr als eine juristische Feinheit. Weil ein Glücksspielgewinn keiner steuerpflichtigen Einkunftsart zuzuordnen ist, entsteht daraus auch keine Pflicht, ihn in einer Steuererklärung anzugeben, ihn zu belegen oder eine Frist dafür einzuhalten. Das gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns und unabhängig davon, ob das Geld aus einer einzelnen großen Auszahlung stammt oder aus mehreren kleineren. Der Gesetzgeber unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen Automatenspiel, Live-Casino, Sportwette oder Lotterie; entscheidend ist allein, dass keine der sieben Einkunftsarten zutrifft.
Andere Länder besteuern Gewinne aus dem Glücksspiel, weshalb Foren und internationale Ratgeber diese Unsicherheit oft unverändert auf Österreich übertragen, ohne die eigene Rechtslage zu prüfen. Wer nach einer Bestätigung sucht, findet sie nicht im Glücksspielgesetz selbst, sondern im Steuerrecht, und genau dort liegt der Grund, warum viele allgemeine Texte zum Thema unvollständig bleiben.
Diese Klarheit unterscheidet Österreich von Rechtsordnungen, in denen Gewinne aus dem Glücksspiel je nach Spielform, Anbieter oder Höhe unterschiedlich behandelt werden. Für die Praxis heißt das: Ein Lottogewinn, ein Jackpot am Spielautomaten und ein Gewinn im Live-Casino werden steuerlich gleich beurteilt, solange keiner der beiden folgenden Grenzfälle zutrifft.
Was das Finanzministerium dazu bestätigt
Eine eigene Bestimmung, die Glücksspielgewinne ausdrücklich für steuerfrei erklärt, enthält das Gesetz nicht, sie ist auch nicht nötig, weil § 2 Abs. 3 EStG 1988 abschließend ist. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt diese Lesart aber indirekt: In einer Anfragebeantwortung zu einer privaten Hausverlosung spricht die Behörde von einem „nicht steuerbaren Lotteriegewinn“. Es handelt sich nicht um eine Aussage speziell zum Glücksspiel, sondern um die einzige offizielle Formulierung, die das zugrunde liegende Prinzip bestätigt: Ein Gewinn aus Zufall ist keine steuerpflichtige Einkunftsart.
Eine zweite Bestätigung kommt von der anderen Seite. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) führt Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen die Auslosung über die Vergabe entscheidet, ausdrücklich unter den von der Einkommensteuer befreiten Einkünften. Zwei unabhängige Quellen, Finanzministerium und Wirtschaftskammer, kommen damit zum selben Ergebnis, obwohl keine von beiden das Thema Glücksspiel unmittelbar regelt. Das ist die Art von Bestätigung, die in vielen Ratgebern fehlt: kein einzelnes Gesetzeszitat, sondern der Beleg, dass Behörde und Kammer dieselbe Lesart teilen.
Für die eigene Prüfung reicht das aus: Wer sich vergewissern will, ob ein Anbieter überhaupt unter österreichischer Konzession steht, findet die Antwort in der öffentlich zugänglichen Liste des Bundesministeriums für Finanzen, nicht in der Werbeaussage des Anbieters selbst. Das ändert an der steuerlichen Antwort nichts, macht aber den Unterschied zwischen einer behaupteten und einer belegten Angabe sichtbar.
Zwei Grenzfälle, die Sie kennen sollten
Die steuerfreie Regel gilt nicht ausnahmslos, und zwei Grenzfälle gehören zu jeder vollständigen Antwort dazu.
Der erste betrifft Preise, die nicht durch Zufall, sondern durch eine Jury vergeben werden. Die WKO hält dazu fest: „Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury zuerkannt werden, zählen in der Regel zu den steuerpflichtigen Einkünften.“ Der Unterschied liegt im Auswahlprinzip: Entscheidet das Los oder der Zufallsgenerator, bleibt der Gewinn steuerfrei; entscheidet eine Jury über Qualität oder Leistung, wird er in der Regel zur steuerpflichtigen Einkunft. Ein Jackpot am Spielautomaten fällt eindeutig in die erste Kategorie, ein Pokerturnier mit Jury-Bewertung der Spielweise, wie es in dieser Form in Österreich kaum vorkommt, würde in die zweite fallen. Praktisch relevant wird die Unterscheidung eher bei Wettbewerben außerhalb des klassischen Glücksspiels, etwa bei einem Preisausschreiben, bei dem eine Fachjury Kreativität oder Können bewertet: Dort entscheidet nicht der Zufallsgenerator, sondern ein Urteil über Qualität, und genau das macht den Gewinn zur steuerpflichtigen Einkunft.
Der zweite Grenzfall betrifft Personen, die Glücksspiel nicht gelegentlich, sondern professionell betreiben, typischerweise im Pokerbereich. Wer systematisch, selbständig und mit Gewinnabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, kann damit die Voraussetzungen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG erfüllen, eine Einkunftsart, die anders als der reine Spielgewinn sehr wohl steuerpflichtig ist. Praktisch heißt das: Ein Hobbyspieler, der an mehreren Abenden im Monat online Poker spielt und dabei mehr verliert als gewinnt, bewegt sich klar außerhalb von § 23 EStG. Wer dagegen von Turnier zu Turnier reist, laufend Einnahmen daraus erzielt und Poker faktisch wie einen Beruf betreibt, nähert sich der Grenze, ohne dass sich aus öffentlich zugänglichen Quellen sagen lässt, ab welchem Punkt genau sie überschritten ist.
Für die Abgrenzung zählt dabei nicht ein einzelner hoher Gewinn, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit: wie regelmäßig gespielt wird, wie organisiert die Vorgehensweise ist und ob die Einnahmen tatsächlich einen wesentlichen Teil des Lebensunterhalts ausmachen. Nachhaltigkeit, Selbständigkeit und die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr sind die klassischen Kriterien des § 23 EStG, auch außerhalb des Glücksspiels – sie ersetzen aber keine Einzelfallprüfung, denn erst das Zusammenspiel aller Kriterien entscheidet, nicht eines davon allein.
Wo genau die Grenze zwischen Freizeitspiel und Gewerbebetrieb verläuft, lässt sich derzeit nicht mit einer veröffentlichten österreichischen Gerichtsentscheidung belegen; zwei unabhängige Recherchen haben dazu keine zitierfähige Quelle gefunden. Für alle, die regelmäßig hohe Beträge im Glücksspiel gewinnen und das nicht nur als Freizeitbeschäftigung betreiben, ist eine individuelle Steuerberatung deshalb die einzig verlässliche Antwort. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Woran das in der Praxis liegt, zeigt ein Blick auf die Gesetzessystematik: § 2 Abs. 3 EStG 1988 knüpft die Steuerpflicht an die Art der Einkünfte, nicht an den Sitz oder die Herkunft des Auszahlers. Ein Gewinn bleibt ein Gewinn aus Zufall, ob er von einem Konzessionär mit Sitz in Österreich oder von einem Anbieter mit Sitz in Malta oder Curaçao ausbezahlt wird. Diese steuerliche Neutralität gegenüber dem Sitz des Anbieters ist zugleich der Grund, warum sich die Diskussion um ausländische Anbieter fast immer um eine andere Frage dreht: nicht um die Steuer, sondern um die Konzession und die Durchsetzbarkeit im Streitfall.
Sind Glücksspielgewinne auch bei einem Anbieter im Ausland steuerfrei?
Ja, und das ist ein Punkt, den viele Texte zum Thema vermischen. Die steuerliche Antwort, kein Gewinn aus privatem Glücksspiel unterliegt der Einkommensteuer, hängt nicht davon ab, wo der Anbieter seinen Sitz hat oder welche ausländische Bewilligung er besitzt. § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterscheidet nicht zwischen einem österreichischen Konzessionär und einem Anbieter im Ausland.
Das ist aber eine andere Frage als die, ob ein Anbieter ohne österreichische Konzession legal in Österreich tätig sein darf und ob eine Auszahlung im Streitfall durchsetzbar ist. Diese Fragen der Konzession sind von der steuerlichen Frage strikt zu trennen: Die eine betrifft, ob der Gewinn versteuert werden muss, die andere, wie sicher er überhaupt ausbezahlt wird. Was eine Konzession von einer bloßen Lizenz unterscheidet und was das für die Durchsetzbarkeit einer Auszahlung bedeutet, ist damit eine eigene Prüfung wert, unabhängig vom steuerlichen Ergebnis, das in beiden Fällen gleich bleibt.
Wer zahlt dann die Steuer in Österreich?
Dass der Gewinn selbst steuerfrei bleibt, heißt nicht, dass am Glücksspiel in Österreich keine Abgabe hängt. Sie trifft nur nicht die Spielerin oder den Spieler, sondern den Anbieter. § 57 Abs. 1 GSpG legt seit 1. Jänner 2026 fest, dass Ausspielungen allgemein mit 17,5 % vom Einsatz belastet sind; Abs. 2 setzt für elektronische Lotterien, also klassische Online-Casinospiele unter Konzession, 45 % der Jahresbruttospieleinnahmen an.
| Spielform | Glücksspielabgabe | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Ausspielungen allgemein | 17,5 % | vom Einsatz |
| Elektronische Lotterien | 45 % | von den Jahresbruttospieleinnahmen |
| Sportwetten (Wettgebühr) | 5 % | vom Einsatz |
Sportwetten fallen dabei rechtlich nicht unter das Glücksspielgesetz, sondern unter eine eigene Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG: 5 % vom Einsatz, zu tragen von dem, der die Wette gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt, also vom Wettbüro oder Buchmacher, nicht von der Spielerin oder dem Spieler. In allen drei Fällen gilt derselbe Grundsatz: Die Abgabe ist eine Verpflichtung des Anbieters gegenüber dem Fiskus, keine Steuer auf den persönlichen Gewinn. Wie sich Glücksspielabgabe und Wettgebühr im Detail berechnen und wo ältere Angaben von der aktuellen Rechtslage abweichen, erklärt der vertiefende Beitrag zu Glücksspielabgabe und Wettgebühr.
Ältere Übersichten, darunter die WKO-Seite zum Thema, nennen für die Glücksspielabgabe noch 16 %. Maßgeblich ist die seit 1. Jänner 2026 geltende Fassung des § 57 GSpG mit 17,5 % beziehungsweise 45 %; wer eine Quelle mit der alten Zahl findet, liest damit einen überholten Stand.
Für Spielerinnen und Spieler ändert dieser Unterschied nichts an der eigenen Steuerpflicht: Glücksspielabgabe und Wettgebühr sind Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Anbieter und Finanzamt und werden nicht vom ausgezahlten Gewinn abgezogen. Wer eine niedrigere Auszahlung als erwartet vorfindet, findet den Grund eher in Bonusbedingungen oder im Umsatzerfordernis des Anbieters als im Steuerrecht.
Kostenfreie Hilfe, unabhängig vom Ergebnis
Wer merkt, dass Glücksspiel, ob mit Gewinn oder Verlust, zur Belastung wird, muss diese Frage nicht allein für sich klären. Die Glücksspielsucht-Hotline 0800/20 5242 (laut BMF) ist kostenfrei erreichbar, weitere Hilfsangebote nach Bundesländern listet das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Website. Das gilt unabhängig davon, ob ein Gewinn ausgezahlt wurde oder nicht. Einen Überblick über alle Themen rund um Gewinne, Steuern und Sicherheit beim Glücksspiel bietet der Themenbereich Glücksspielgewinne.
Häufige Fragen
Müssen Sie auf Glücksspielgewinne in Österreich Steuer zahlen?
Nein. Ein Gewinn aus privatem Glücksspiel zählt nicht zu den sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 und unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Es gibt weder eine Meldepflicht noch eine Frist, unabhängig von der Höhe des Gewinns.
Gilt das auch, wenn Sie bei einem Anbieter im Ausland gewinnen?
Ja, die steuerliche Antwort ändert sich dadurch nicht. Eine andere Frage ist, ob ein Anbieter ohne österreichische Konzession legal tätig ist und ob eine Auszahlung im Streitfall überhaupt durchsetzbar bleibt.
Was gilt bei einem Preis, den eine Jury vergibt, statt eines Losentscheids?
Preise, die eine Jury nach Qualität oder Leistung zuerkennt, zählen laut WKO in der Regel zu den steuerpflichtigen Einkünften. Entscheidend ist das Auswahlprinzip: Zufall bleibt steuerfrei, eine Jury-Entscheidung in der Regel nicht.
Werden Gewinne von professionellen Pokerspielern anders behandelt?
Möglicherweise. Wer Poker systematisch und mit Gewinnabsicht wie einen Beruf betreibt, kann unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG fallen. Eine veröffentlichte österreichische Gerichtsentscheidung zur genauen Grenze liegt derzeit nicht vor.
Wer zahlt dann überhaupt Steuern auf Glücksspiel in Österreich?
Die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG trägt der Anbieter, nicht die Spielerin oder der Spieler: 17,5 % vom Einsatz bei Ausspielungen, 45 % der Jahresbruttospieleinnahmen bei elektronischen Lotterien. Sportwetten unterliegen einer eigenen Wettgebühr von 5 % vom Einsatz.
Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie beim Glücksspiel gewonnen haben?
Für den Gewinn selbst nicht, da er keiner Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 zugeordnet ist. Nur wenn Anhaltspunkte für gewerbsmäßiges Spielen nach § 23 EStG vorliegen, kann eine gesonderte steuerliche Prüfung nötig werden.
Quellen
- RIS: EStG 1988, § 2. ris.bka.gv.at, abgerufen am 25. September 2026.
- BMF: FAQ zum Glücksspielmonopol. bmf.gv.at, abgerufen am 24. September 2026.
- WKO: Glücksspiel und Preisausschreiben. wko.at, abgerufen am 24. September 2026.
- RIS: GSpG, § 57. ris.bka.gv.at, abgerufen am 25. September 2026.
- USP: Wettgebührenabrechnung. usp.gv.at, abgerufen am 24. September 2026.
- BMF: Konzessionäre und Ausspielbewilligte. bmf.gv.at, abgerufen am 24. September 2026.
- BMF: Hilfsangebote in den Bundesländern. bmf.gv.at, abgerufen am 25. September 2026.